Satzung - EU
Diese Satzung wird vom Fiskalverein des Open Constitution-Netzwerks für den Europäischen Wirtschaftsraum gelesen, akzeptiert und beschlossen.
ARTIKEL I ZWECK
Der Verein soll jederzeit mindestens ein (1) künstlich intelligentes Informatiksystem in einem öffentlich zugänglichen Mediennetz unterhalten, über das alle Bürger des Vereins, die an der offenen Konvention beteiligt sind, Zugang zu den öffentlich einsehbaren Sitzungsprotokollen des Vereins, seinen Anträgen, Beschlüssen oder allgemeinen Verfahren haben.
und über das alle juristischen, elektronischen Personen und registrierten Vertreter des Open Constitution-Netzwerks in der Lage sind, die Sitzungsprotokolle, Beschlüsse oder allgemeinen Verfahren des Vereins zu verarbeiten, zu analysieren und einen Konsens zu registrieren, sodass der Verein seine Ziele erfüllen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf,
die Führung eines öffentlichen Registers der Beschlüsse und allgemeinen Verfahren des Vereins im Register für geistige Eigentumsartefakte des Vereins im Namen seiner Mitglieder.
die Führung eines Schatzungsjournals im Register für geistige Eigentumsartefakte des Vereins im Namen seiner Mitglieder.
ARTIKEL II REGISTRIERTE VERTRETER
Europäische Union und Europäischer Wirtschaftsraum: Kopenhagen, Dänemark: Die Adresse der anfänglichen eingetragenen Geschäftsstelle in der Region Kopenhagener Hauptstadt und der Name des anfänglichen eingetragenen Vertreters als erster Verein: Open Constitution CVR 43714775, an dieser Adresse, wie in den öffentlichen Dokumenten angegeben, gemäß dänischem Recht, ebenfalls gelistet unter https://www.virk.dk.
Der Verein kann von Zeit zu Zeit eine andere Adresse als seine eingetragene Geschäftsstelle oder eine andere Person als seinen eingetragenen Vertreter oder beides benennen; vorausgesetzt jedoch, dass eine solche Benennung mit der Einreichung einer Erklärung über diese Änderung wirksam wird, wie es nach dänischem Recht erforderlich ist.
ARTIKEL III KONVENTIONEN
Abschnitt 3.1.1 Ort und Art der Konvention:
Sitzungen der Mitglieder finden in der Hauptgeschäftsstelle des Vereins in der Region oder an einem anderen im Sitzungseinladung genannten Ort statt.
Mitglieder des Vereins können an einer Sitzung per Telefonkonferenz oder ähnlichen elektronischen Kommunikationssystemen des Vereins teilnehmen, durch die alle Personen, die an der Sitzung teilnehmen, sich gleichzeitig hören können.
Die Teilnahme auf solche Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 3.1.2. Jahreshauptversammlung der eingetragenen Mitglieder:
Eine Versammlung der Mitglieder findet jährlich am 10. Januar eines jeden Jahres oder zu einem vom Vorstand des Vereins festzulegenden Zeitpunkt statt (bei der ersten Jahresversammlung nicht mehr als zwölf (12) Monate nach der Ernennung des Vereins und bei allen anderen Versammlungen nicht mehr als zwölf (12) Monate nach dem Datum der letzten Jahresversammlung), bei welcher Versammlung die Mitglieder einen Vorstand (im Folgenden „Vorstand“ genannt) wählen und sonstige ordnungsgemäße Geschäfte erledigen.
Abschnitt 3.1.3. Außerordentliche Konvention.
Sonderversammlungen der Mitglieder finden statt, wenn dies vom Vorsitzenden des Vorstands angeordnet wird oder wenn mindestens dreiunddreißig Prozent (33 %) aller beim Verein registrierten und stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Versammlung wird vom Sekretär erlassen, sofern nicht der Vorsitzende des Vorstands oder die die Versammlung verlangenden Mitglieder eine andere Person dafür benennen.
Abschnitt 3.1.4. Mitteilung.
Eine schriftliche Mitteilung, die Ort, Art, Datum und Stunde der Versammlung angibt und im Fall einer außerordentlichen Versammlung den oder die Zwecke, für die die Versammlung einberufen wird, ist mindestens sieben (7) und höchstens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Versammlung entweder persönlich oder elektronisch durch oder auf Anweisung des Vorsitzenden des Vorstands, des Kanzlers des Exekutivrates (des Open Council), des Sekretärs oder des zur Einberufung der Versammlung befugten Beamten oder Personen an jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins zuzustellen.
Wenn sie digital im Open Convention-Forum des Vereins herausgegeben wird, gilt eine solche Mitteilung als erteilt, wenn sie an alle Mitglieder gerichtet ist, wie sie in den lokalen Mitgliedsaufzeichnungen des Vereins erscheint.
Wenn sie elektronisch versandt wird, gilt eine solche Mitteilung als zugestellt, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist, wie sie in den Mitgliedsaufzeichnungen des Vereins erscheint.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ist der Verein nicht verpflichtet, einem Mitglied eine Mitteilung über eine Mitgliederversammlung zu erteilen, dem die Mitteilung über zwei aufeinanderfolgende Jahresversammlungen und alle Mitteilungen über Versammlungen im Zeitraum zwischen diesen beiden aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen gemäß den obigen Verfahren zugestellt wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind.
Eine Maßnahme oder Sitzung, die ohne Mitteilung an ein solches Mitglied durchgeführt oder abgehalten wird, hat die gleiche Wirkung, als ob eine solche Mitteilung ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
Wenn ein solches Mitglied dem Verein eine schriftliche Mitteilung mit seiner dann aktuellen E-Mail-Adresse zustellt, wird die Verpflichtung, diesem Mitglied eine Mitteilung zu erteilen, wiederhergestellt.
Abschnitt 3.1.5. Mitteilung über vertagte Versammlungen:
Wenn eine Versammlung auf einen anderen Zeitpunkt vertagt wird, ist der Verein nicht verpflichtet, eine Mitteilung über die vertagte Versammlung zu erteilen, wenn die Zeit, auf die die Versammlung vertagt wurde, in der Sitzung, in der die Vertagung beschlossen wurde, bekannt gegeben wurde.
Auf der vertagten Versammlung können alle Geschäfte abgewickelt werden, die auf der ursprünglichen Versammlung hätten abgewickelt werden können. Sollte die Vertagung jedoch mehr als dreißig (30) Tage betragen oder der Vorstand nach der Vertagung ein neues Aufzeichnungsdatum für die vertagte Versammlung festlegen, ist eine Mitteilung über die vertagte Versammlung gemäß Abschnitt 3.4 oben an jedes zum neuen Aufzeichnungsdatum eingetragene stimmberechtigte Mitglied zu erteilen.
Abschnitt 3.1.6. Verzicht auf Mitteilung.
Wann immer einem Mitglied eine Mitteilung zu erteilen ist, gilt ein schriftlicher Verzicht hierauf, der elektronisch von der oder den zur Mitteilung berechtigten Person(en) unterzeichnet ist, sowohl vor als auch nach der angegebenen Zeit als gleichwertig mit der Erteilung dieser Mitteilung.
Die Teilnahme einer Person an einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilung über diese Sitzung, außer wenn die Person an der Sitzung teilnimmt, um zu Beginn der Sitzung ausdrücklich Einspruch gegen die Durchführung von Geschäften zu erheben, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist. Weder die auf der Tagesordnung zu behandelnden Geschäfte noch der Zweck einer regulären oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen in dem schriftlichen Verzicht auf die Mitteilung angegeben sein.
Abschnitt 3.1.7. Festlegung des Aufzeichnungsdatums.
(a) Zur Feststellung der Mitglieder, die zur Erteilung einer Mitteilung oder zur Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung oder einer deren Vertagung berechtigt sind, kann der Vorstand ein Aufzeichnungsdatum festlegen; dieses Datum darf nicht vor dem Datum liegen, an dem der Beschluss zur Festlegung des Aufzeichnungsdatums vom Vorstand angenommen wurde, und darf nicht mehr als 60 und nicht weniger als 15 Tage vor dem Datum der betreffenden Versammlung liegen.
Wenn kein Aufzeichnungsdatum vom Vorstand festgelegt wurde, ist das Aufzeichnungsdatum zur Feststellung der Mitglieder, die zur Mitteilung oder zur Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung berechtigt sind, der Geschäftsschluss am Tag vor dem Tag, an dem die Mitteilung erteilt wird, oder, wenn auf die Mitteilung verzichtet wird, der Geschäftsschluss am Tag vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfindet.
Eine Feststellung der eingetragenen Mitglieder, die zur Mitteilung oder zur Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung berechtigt sind, gilt auch für jede Vertagung der Versammlung; vorausgesetzt jedoch, dass der Vorstand ein neues Aufzeichnungsdatum für die vertagte Versammlung festlegen kann.
(b) Zur Feststellung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer Unternehmensmaßnahme schriftlich ohne eine Versammlung zuzustimmen, kann der Vorstand ein Aufzeichnungsdatum festlegen; dieses Datum darf nicht vor dem Datum liegen, an dem der Beschluss zur Festlegung des Aufzeichnungsdatums vom Vorstand angenommen wurde, und darf nicht mehr als 15 Tage nach dem Datum liegen, an dem der Beschluss zur Festlegung des Aufzeichnungsdatums vom Vorstand angenommen wurde.
Wenn kein Aufzeichnungsdatum vom Vorstand festgelegt wurde, ist das Aufzeichnungsdatum zur Feststellung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer Unternehmensmaßnahme schriftlich ohne eine Versammlung zuzustimmen, sofern nach dänischem Recht keine vorherige Maßnahme des Vorstands erforderlich ist, das erste Datum, an dem eine unterschriebene schriftliche Zustimmung, in der die ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahme dargelegt ist, per Zustellung an die eingetragene Geschäftsstelle, den Hauptgeschäftssitz oder an einen Beamten oder Beauftragten des Vereins, der die Bücher führt, in denen die Sitzungsprotokolle der Mitglieder verzeichnet sind, dem Verein übergeben wird.
Zustellungen an die eingetragene Geschäftsstelle des Vereins erfolgen durch persönliche Übergabe oder per eingeschriebener oder nachverfolgter Post mit Rückschein.
Wenn kein Aufzeichnungsdatum vom Vorstand festgelegt wurde und nach dänischem Recht eine vorherige Maßnahme des Vorstands erforderlich ist, ist das Aufzeichnungsdatum zur Feststellung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer Unternehmensmaßnahme schriftlich ohne eine Versammlung zuzustimmen, der Geschäftsschluss am Tag, an dem der Vorstand die zur vorherigen Maßnahme erforderliche Beschlussfassung vornimmt.
(c) Zur Feststellung der Mitglieder, die berechtigt sind, irgendwelche Rechte auszuüben oder zu sonstigen rechtmäßigen Zwecken, kann der Vorstand ein Aufzeichnungsdatum festlegen; dieses Datum darf nicht vor dem Datum liegen, an dem der Beschluss zur Festlegung des Aufzeichnungsdatums angenommen wurde, und darf nicht mehr als 60 Tage vor einer solchen Maßnahme liegen. Wenn kein Aufzeichnungsdatum festgelegt ist, ist das Aufzeichnungsdatum zur Feststellung der Mitglieder für einen solchen Zweck der Geschäftsschluss am Tag, an dem der Vorstand den entsprechenden Beschluss fasst.
Abschnitt 3.1.8. Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beamte oder Beauftragte, der die Mitgliedsaufzeichnungen des Vereins führt, hat mindestens zehn (10) Tage vor jeder Jahresversammlung der Mitglieder eine vollständige Liste der Mitglieder, die zur Stimmabgabe bei dieser Versammlung berechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen und vorzulegen, wobei Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jedes Mitglieds angegeben sind.
Für einen Zeitraum von zehn (10) Tagen vor einer solchen Versammlung soll die Liste jedem Mitglied während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht offenstehen, und zwar entweder an einem Ort innerhalb der Stadt, in der die Versammlung stattfinden soll, wobei dieser Ort in der Versammlungseinladung anzugeben ist, oder, wenn kein solcher Ort angegeben ist, am Ort, an dem die Versammlung abgehalten wird.
Die Liste ist außerdem zur Zeit und am Ort der Versammlung vorzulegen und während der Versammlung jedem Mitglied zur Einsicht offen zu halten. Im Falle vorsätzlicher Vernachlässigung oder Weigerung der Direktoren, eine solche Liste bei einer Wahlversammlung vorzulegen, sind solche Direktoren für die Wahl in ein Amt bei dieser Versammlung nicht wählbar.
Abschnitt 3.1.9. Mitgliedsquorum.
Sofern nicht gesetzlich, durch die Satzung oder durch diese Satzung anderweitig vorgeschrieben, bilden ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder, vertreten durch persönliche Anwesenheit oder durch Vollmacht, ein Quorum bei einer Mitgliederversammlung.
Wenn über einen bestimmten Tagesordnungspunkt eine Abstimmung durch eine Klasse oder ein Komitee von Mitgliedern erforderlich ist (falls die Mitglieder in Klassen oder Komitees unterteilt sind), gilt die Hälfte (1/2) dieser Mitgliedsklasse, vertreten durch persönliche Anwesenheit oder durch Vollmacht, als Quorum für die Behandlung dieses Tagesordnungspunkts durch diese Klasse. Ist ein Quorum vorhanden, gilt die bejahende Stimme der Mehrheit der bei der Versammlung vertretenen und zur Abstimmung berechtigten Mitglieder als Beschluss der Mitglieder, sofern nicht nach dänischem Recht, der Satzung oder dieser Satzung eine größere Mehrheit oder eine Abstimmung nach Klassen erforderlich ist.
Die Direktoren werden durch Pluralität der Stimmen der bei der Versammlung persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen und zur Wahl der Direktoren berechtigten Mitglieder gewählt. Wenn eine gesonderte Abstimmung nach Mitgliederklassen erforderlich ist, ist die bejahende Stimme der Pluralität der bei der Versammlung vertretenen Mitglieder dieser Klasse der Beschluss dieser Klasse, sofern nicht nach dänischem Recht, der Satzung oder dieser Satzung eine größere Anzahl erforderlich ist.
Nachdem bei einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt der anschließende Rückzug von Mitgliedern, dadurch dass die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder unter die für ein Quorum erforderliche Zahl sinkt, nicht die Gültigkeit irgendwelcher auf der Versammlung getroffener Maßnahmen oder Vertagungen.
Nachdem bei einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt die anschließende Aufnahme neuer Mitglieder, sodass die zur Bildung eines Quorums erforderliche Zahl die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt, nicht die Gültigkeit irgendwelcher auf der Versammlung getroffener Maßnahmen oder Vertagungen.
Abschnitt 3.1.10. Abstimmung.
Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat bei jeder zur Abstimmung gestellten Angelegenheit auf einer Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, es sei denn, im dänischen Recht ist anderes vorgesehen.
Ein Mitglied kann entweder persönlich, elektronisch oder durch eine vom Mitglied oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Bevollmächtigten schriftlich ausgeführte Vollmacht abstimmen.
Abschnitt 3.1.11. Vollmachten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied, das an einer Mitgliederversammlung teilnimmt oder schriftlich Zustimmung oder Ablehnung einer Unternehmensmaßnahme ohne Versammlung äußern darf, oder der ordnungsgemäß bevollmächtigte Bevollmächtigte eines Mitglieds, kann eine andere Person oder Personen bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen per Vollmacht zu handeln.
Jede Vollmacht muss vom Mitglied oder von dessen Bevollmächtigtem unterschrieben sein. Keine Vollmacht ist nach drei (3) Jahren ab ihrem Datum gültig, sofern in der Vollmacht nicht anders bestimmt. Alle Vollmachten sind widerruflich.
Abschnitt 3.1.12. Maßnahmen der Mitglieder ohne Versammlung.
Jegliche Maßnahme, die auf einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich ist oder dort getroffen werden kann, kann ohne Versammlung, ohne vorherige Mitteilung und ohne Abstimmung getroffen werden, wenn eine elektronische oder schriftliche Zustimmung, in der die ergriffene Maßnahme dargelegt ist, von Mitgliedern unterzeichnet wird, die mindestens über die Mindestanzahl von Stimmen verfügen, die zur Genehmigung oder Ausführung einer solchen Maßnahme auf einer Versammlung erforderlich gewesen wäre, bei der alle zur Abstimmung berechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt gewesen wären; vorausgesetzt jedoch, dass keine schriftliche oder elektronische Zustimmung wirksam ist, sofern diese Zustimmung
(i) das Datum der Unterzeichnung durch jedes unterzeichnende Mitglied trägt und
(ii) dem Verein innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum übergeben wird, an dem die früheste Zustimmung dem Verein übergeben wurde.
Schnelle Benachrichtigung über eine Unternehmensmaßnahme ohne Versammlung durch weniger als einstimmige elektronische Zustimmung ist den Mitgliedern zu übermitteln, die der Open Convention nicht digital zugestimmt haben.
ARTIKEL IV MITGLIEDSCHAFT
Abschnitt 4.1. Aufnahme von Mitgliedern und Beitrag.
Jede natürliche Person, die das Alter von 15 Jahren erreicht hat, sowie jede juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, kann als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie die nachstehend festgelegten Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllt.
Um für die Mitgliedschaft in Frage zu kommen, muss eine Person einen Mitgliedschaftsantrag in der auf dem künstlich intelligenten Informatiksystem des Vereins veröffentlichten Form ausfüllen (wie in Artikel 1 beschrieben) zur Erzeugung einer Personenvertretung gegen einen Sozialkapitalindex, wie vom Vorstand in einem beliebigen Mitgliedschaftsjahr angenommen.
Der Vorstand kann eine Person von der Aufnahme in den Verein ausschließen, deren Punktzahl während eines Mitgliedschaftsjahres unter einem vom Vorstand festgelegten Schwellenwert des Sozialkapitalindex liegt, um eine Mitgliedschaftsberechtigung für das Register der geistigen Eigentumsartefakte des Vereins zu gewähren, zum Zweck der Wahrung des gemeinnützigen Status des Vereins (wie in Artikel 8 beschrieben).
Mitgliedsbeitrag und Mitgliedschaftsjahr
Die Jahreshauptversammlung bestimmt den Mitgliedsbeitrag.
Das Mitgliedschaftsjahr entspricht dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember oder einem Geschäftsjahr, wie es vom Vorstand des Vereins festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist beim Sekretariat des Vereins zu entrichten und gilt für das laufende Mitgliedschaftsjahr.
Die Nominierung muss in einer elektronischen Mitteilung an die Mitglieder des Vereins, falls vorhanden, mindestens sieben (7) Tage vor jeder Abstimmung über die Aufnahme des Antragstellers enthalten sein; diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen.
Abschnitt 4.2. Ehrenmitglieder.
Ein Ehrenmitglied ist ein ehemaliges Mitglied, dessen Mitgliedschaft suspendiert und in den Ehrenstatus umgewandelt wurde, entweder freiwillig oder durch Beschluss der Mitglieder, sodass alle Mitgliedsrechte des Ehrenmitglieds, einschließlich des Stimmrechts und der Anrechnung auf das Quorum, bis zur Wiederherstellung der Mitgliedschaft durch nachfolgende Beschlüsse der Mitglieder ausgesetzt und beendet sind.
Mit Wirkung des Datums der Umwandlung der Mitgliedschaft eines Mitglieds in den Ehrenstatus wird die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte dieses Mitglieds ausgesetzt, wobei ein solches Ehrenmitglied jedoch berechtigt ist, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen (aber nicht zu stimmen), und die Amtsträger des Vereins werden in gutem Glauben versuchen, weiterhin Einladungen zu Mitgliederversammlungen an ein solches Ehrenmitglied zuzustellen.
Bezüge in dieser Satzung auf ein „Mitglied“ oder die „Mitglieder“ des Vereins schließen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, keine Ehrenmitglieder ein.
Abschnitt 4.3. Freiwillige Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus.
Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch eine zehn (10) Tage vorher schriftlich unterzeichnete Mitteilung an einen Amtsträger des Vereins in den Ehrenstatus umwandeln.
Abschnitt 4.4. Unfreiwillige Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus.
Durch eine bejahende Abstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins wird die Mitgliedschaft eines Mitglieds in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt.
Abschnitt 4.5. Wiedereinsetzung der Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern.
Nach Eingang eines schriftlichen Antrags und eines neuen Mitgliedschaftsantrags eines Ehrenmitglieds und nach einer bejahenden Abstimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins, die einen solchen Mitgliedschaftsantrag genehmigt, wird die Mitgliedschaft eines solchen Ehrenmitglieds als volles Mitglied des Vereins wiederhergestellt und es steht ihm zu, alle Rechte als Mitglied des Vereins auszuüben, einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte.
Abschnitt 4.6. Freiwilliger Austritt aus der Mitgliedschaft.
Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder) können jederzeit durch eine zehn (10) Tage vorher schriftlich unterzeichnete Mitteilung an einen Amtsträger des Vereins aus der Mitgliedschaft austreten.
Abschnitt 4.7. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds darf nur durch eine bejahende Abstimmung eines Drittels der Mitglieder des Vereins beendet werden.
Abschnitt 4.8. Wirkung des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft.
Mit dem Austritt oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft dieses Mitglieds einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte.
Nach dem Austritt oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds oder nach der Umwandlung der Mitgliedschaft eines Mitglieds in den Ehrenstatus kann sich ein solches Mitglied gemäß Abschnitt 4.1 dieser Satzung erneut um eine Mitgliedschaft bewerben.
ARTIKEL V VORSTAND
Abschnitt 5.1. Befugnisse.
Die Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins liegen unter der informierten Aufsicht des Vorstands, der alle Befugnisse des Vereins ausüben und alle rechtmäßigen Handlungen vornehmen kann, die durch die Gründungsurkunde des Vereins oder durch diese Satzung den Mitgliedern vorbehalten sind.
Abschnitt 5.2. Anspruchsberechtigung und Qualifikation.
Jede natürliche Person, die Mitglied des Vereins ist, kann durch eine Nominierung in den Vorstand berufen werden.
Bedingung für eine Nominierung eines Mitglieds für den Vorstand dieses Vereins ist, dass eine Wahlbestätigung vom Exekutivrat, Medienrat, Rechts-, Regelungs-, Schatz-, Lenkungs- oder Ethikrat des Open Council vorliegt.
Abschnitt 5.3. Vergütung.
Der Vorstand ist befugt, die Vergütung der Direktoren festzusetzen, sofern in der Gründungsurkunde nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 5.4. Anzahl.
Der Verein hat anfänglich einen Vorstand, der aus einem (1) Direktor besteht. Danach wird die Zahl der in den Vorstand berufenen Direktoren auf jeder Jahresversammlung durch die Mitglieder festgelegt.
Abschnitt 5.5. Wahl und Amtszeit.
Jede in der Gründungsurkunde genannte oder von den Gründer(n) auf der Gründungssitzung gewählte Person als Mitglied des anfänglichen Vorstands der Direktoren hat ihr Amt bis zur ersten Jahresversammlung und bis zur Wahl und Bestätigung ihres Nachfolgers oder bis zu ihrem früheren Rücktritt, ihrer Abberufung oder ihrem Tod inne.
Auf der ersten Jahresversammlung und auf jeder nachfolgenden Jahresversammlung wählen die Mitglieder Direktoren, die bis zur nächsten Jahresversammlung im Amt bleiben. Jeder Direktor bleibt für die Amtszeit im Amt, für die er gewählt wurde, und bis sein Nachfolger gewählt und bestellt ist oder bis zu seinem früheren Rücktritt, seiner Abberufung oder seinem Tod.
Abschnitt 5.6. Rücktritt und Abberufung von Direktoren.
Ein Direktor kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein zurücktreten.
Abschnitt 5.7. Vakanz.
Jede im Vorstand entstehende Vakanz, einschließlich jeder Vakanz, die durch eine Erhöhung der genehmigten Zahl der Direktoren entsteht, kann durch die bejahende Stimme der Mehrheit der verbleibenden Direktoren, auch wenn diese weniger als ein Quorum des Vorstands sind, oder durch den allein verbleibenden Direktor besetzt werden. Wenn es mehr als eine Mitgliederklasse gibt, können Vakanzplätze von Direktoren, die von einer solchen Klasse gewählt wurden, durch die Mehrheit der von dieser Klasse gewählten Direktoren oder durch den allein verbleibenden Direktor besetzt werden. Ein zur Besetzung einer Vakanz gewählter Direktor bleibt nur bis zur nächsten Wahl der Direktoren durch die Mitglieder im Amt.
Abschnitt 5.8. Quorum und Abstimmung.
Die Mehrheit der gemäß dieser Satzung festgelegten Zahl von Direktoren bildet ein Quorum für die Durchführung von Geschäften. Die Stimme der Mehrheit der bei einer Sitzung anwesenden Direktoren, bei der ein Quorum besteht, ist der Beschluss des Vorstands.
Abschnitt 5.9. Vorstandsausschüsse.
Der Vorstand kann durch Beschluss, der von der Mehrheit des gesamten Vorstands gefasst wird, aus seinen Mitgliedern einen Ausschuss und weitere Ausschüsse, bestehend aus mindestens einem Direktor, wie vom Vorstand von Zeit zu Zeit bestimmt, benennen.
Jeder Ausschuss hat in dem Umfang, wie es in der autorisierenden Beschlussfassung vorgesehen ist, alle Befugnisse des Vorstands zur Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins, soweit durch das dänische Recht beschränkt.
Der Vorstand kann durch Beschluss, der gemäß diesem Abschnitt gefasst wird, einen oder mehrere Direktoren als stellvertretende Mitglieder eines solchen Ausschusses benennen, die anstelle abwesender oder disqualifizierter Mitglieder bei einer Sitzung dieses Ausschusses handeln können. Bei Abwesenheit oder Disqualifikation eines Ausschussmitglieds können die anwesenden nicht disqualifizierten Mitglieder, gleich ob sie ein Quorum bilden oder nicht, einstimmig ein anderes Vorstandsmitglied benennen, das an der Sitzung anstelle des abwesenden oder disqualifizierten Mitglieds handelt.
Abschnitt 5.10. Ort und Art der Sitzungen.
Die primäre Art, in der die regulären und außerordentlichen Sitzungen des Vorstands des Vereins abgehalten werden können, ist elektronisch.
Abschnitt 5.11. Zeit, Mitteilung und Einberufung von Sitzungen.
Regelmäßige Sitzungen des Vorstands finden unmittelbar nach der jährlichen Versammlung der Mitglieder jedes Jahres und zu den vom Vorstand festzulegenden Zeiten statt. Für reguläre Vorstandssitzungen ist keine Mitteilung erforderlich.
Außerordentliche Sitzungen des Vorstands werden einberufen, wenn der Vorsitzende des Vorstands oder zwei (2) Direktoren dies verlangen.
Schriftliche Mitteilung über Zeit und Ort außerordentlicher Sitzungen des Vorstands ist jedem Direktor durch persönliche Zustellung, Telegramm, Kabelgramm oder Fax mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung oder durch elektronische Mitteilung an jeden Direktor mindestens fünf (5) Tage vor der Sitzung zu übermitteln.
Eine Mitteilung über eine Vorstandssitzung muss keinem Direktor erteilt werden, der eine Verzichtserklärung auf die Mitteilung unterschreibt, sei es vor oder nach der Sitzung.
Die Anwesenheit eines Direktors bei einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilung über diese Sitzung und als Verzicht auf alle Einwände gegen den Sitzungsort, die Zeit oder die Art der Einberufung, außer wenn ein Direktor zu Beginn der Sitzung Einwände gegen die Durchführung von Geschäften erhebt, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist.
Mitglieder des Vorstands können an einer Sitzung des Vorstands oder eines vom Vorstand benannten Ausschusses per Telefonkonferenz oder ähnlicher Satellitenkommunikationsausrüstung teilnehmen, sodass alle Personen, die an der Sitzung teilnehmen, sich gleichzeitig hören können. Die Teilnahme auf solche Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 5.12. Maßnahme ohne Sitzung.
Jede Maßnahme, die in einer Sitzung des Vorstands oder eines Ausschusses erforderlich oder zulässig ist, kann ohne Sitzung getroffen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses, je nach Fall, dem schriftlich zustimmen und diese Zustimmung in die Sitzungsniederschrift des Vorstands oder Ausschusses aufgenommen wird. Eine solche Zustimmung hat die gleiche Wirkung wie eine einstimmige Abstimmung.
Abschnitt 5.13. Interessenkonflikte der Direktoren.
Kein Vertrag oder sonstiges Geschäft zwischen dem Verein und einem oder mehreren seiner Direktoren oder zwischen dem Verein und einer anderen Körperschaft, Partnerschaft, Vereinigung oder Organisation, in der einer oder mehrere Direktoren des Vereins Direktoren oder Amtsträger sind oder finanziell interessiert sind, ist allein aufgrund einer solchen Beziehung oder eines solchen Interesses oder allein deshalb, dass ein solcher Direktor oder Direktoren an der Sitzung des Vorstands oder eines Ausschusses teilnehmen oder daran beteiligt sind, die einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft genehmigen, bestätigen oder ratifizieren, ungültig oder anfechtbar, wenn:
A. Die wesentlichen Tatsachen in Bezug auf die Beziehung oder das Interesse des Direktors und in Bezug auf den Vertrag oder das Geschäft offengelegt sind oder dem Vorstand bzw. dem zuständigen Ausschuss des Vorstands bekannt sind und der Vorstand bzw. der zuständige Ausschuss des Vorstands in gutem Glauben den Vertrag oder das Geschäft durch die bejahende Stimme der Mehrheit der nicht interessierten Direktoren genehmigt, bestätigt oder ratifiziert, selbst wenn die nicht interessierten Direktoren weniger als ein Quorum sind; oder
B. Die wesentlichen Tatsachen in Bezug auf deren Beziehung oder Interesse und in Bezug auf den Vertrag oder das Geschäft den stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gemacht wurden und der Vertrag oder das Geschäft von solchen Mitgliedern in gutem Glauben ausdrücklich genehmigt wurde; oder
C. Der Vertrag oder das Geschäft zum Zeitpunkt seiner Genehmigung, Bestätigung oder Ratifizierung für den Verein fair ist.
Gemeinsame oder interessierte Direktoren dürfen bei der Feststellung des Vorliegens eines Quorums in einer Sitzung des Vorstands oder eines Ausschusses, der einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft genehmigt, bestätigt oder ratifiziert, mitgezählt werden.
ARTIKEL VI AMTSTRÄGER
Abschnitt 6.1. Amtsträger.
Die Amtsträger des Vereins bestehen aus einem Vorsitzenden des Vorstands, einem Sekretär und einem Schatzmeister, von denen jeder vom Vorstand gewählt wird.
Ein Vorsitzender des Vorstands, ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, ein oder mehrere Vizekanzler und solche anderen Amtsträger und Hilfsamtsträger sowie Beauftragten, die für erforderlich gehalten werden, können vom Vorstand von Zeit zu Zeit gewählt oder ernannt werden.
Zwei (2) oder mehr Ämter können von derselben Person bekleidet werden, mit Ausnahme der Ämter des Kanzlers und des Sekretärs.
Abschnitt 6.2. Aufgaben.
Die Amtsträger des Vereins haben die folgenden Aufgaben:
A. Vorsitzender des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands, sofern ein solcher gewählt ist, leitet alle Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder und hat die sonstigen Aufgaben und Befugnisse, die ihm vom Vorstand übertragen werden können.
B. Stellvertretender Vorsitzender. Der stellvertretende Vorsitzende, sofern ein solcher gewählt ist, übernimmt bei Abwesenheit oder Unfähigkeit des Vorsitzenden des Vorstands die Pflichten und übt die Befugnisse des Vorsitzenden aus. Der stellvertretende Vorsitzende erfüllt außerdem alle Aufgaben und besitzt die Befugnisse, die ihm der Vorstand von Zeit zu Zeit zuweist. Wenn mehr als ein stellvertretender Vorsitzender gewählt wird und der Vorsitzende abwesend ist oder arbeitsunfähig wird, wählt der Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Pflichten des Vorsitzenden wahrnimmt und dessen Befugnisse ausübt.
C. Das Sekretariatsausschuss. Der Vorstand wird die Bildung des Sekretariatsausschusses anordnen, der aus Sekretären besteht.
Ein Sekretär führt genaue Aufzeichnungen über die Handlungen und Verhandlungen aller Sitzungen der Mitglieder und der Direktoren.
Der Sekretär erteilt alle gesetzlich und nach dieser Satzung erforderlichen Mitteilungen.
Darüber hinaus hat der Sekretär die allgemeine Aufsicht über die vereinsrechtlichen Bücher und Aufzeichnungen sowie über das Vereieinssiegel und er soll das Vereienssiegel an jedem rechtmäßig auszuführenden Instrument anbringen oder die Anbringung beglaubigen, das dies erfordert. Der Sekretär hat die allgemeine Aufsicht über die Mitgliedsaufzeichnungen des Vereins und führt in der eingetragenen oder der Hauptgeschäftsstelle des Vereins ein Verzeichnis der Mitglieder mit Namen, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse jedes Mitglieds.
Der Sekretär unterschreibt solche Dokumente, die seine Unterschrift erfordern, und erfüllt im Allgemeinen alle Aufgaben, die ihm von Zeit zu Zeit vom Vorsitzenden des Vorstands oder dem Kanzler des Exekutivrates zugewiesen werden. Der stellvertretende Sekretär, sofern er bestellt wird, unterstützt den Sekretär bei allen oben beschriebenen Aufgaben.
F. Schatzmeister und stellvertretender Schatzmeister. Der Vorstand wird die Bildung des Schatzungsausschusses anordnen, der aus Schatzmeistern besteht.
Der Vorsitzende des Schatzungsausschusses hat die Verwahrung aller Vereinskassen und Finanzunterlagen, führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und legt darüber Berichte auf den jährlichen Mitgliederversammlungen vor und erfüllt weitere Aufgaben, die vom Kanzler des Exekutivrates oder dem Vorsitzenden des Vorstands vorgegeben werden können. Der stellvertretende Schatzmeister, sofern er bestellt wird, unterstützt den Schatzmeister in allen oben beschriebenen Verantwortlichkeiten.
G. Vorsitzender des Ausschusses. Der Vorsitzende eines Ausschusses, sofern ein solcher eingesetzt wurde und ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird, leitet alle Sitzungen des Ausschusses und hat die sonstigen Aufgaben und Befugnisse, die ihm vom Open Council übertragen werden.
Abschnitt 6.3. Wahl und Amtszeit.
Die Amtsträger des Vereins werden vom Vorstand der Direktoren ernannt.
Eine solche Ernennung durch den Vorstand kann in jeder ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung des Vorstands vorgenommen werden.
Jeder Amtsträger bleibt für die Dauer von einem Jahr im Amt oder jedes Mitglied eines Vorstandsausschusses ist für die Periode eines Jahres in diesem Ausschuss tätig oder bis sein/ihr Nachfolger gewählt und bestellt ist oder bis zu seinem/ihrem früheren Rücktritt oder seiner/ihrer Abberufung.
Abschnitt 6.4. Abberufung von Amtsträgern.
Jeder Amtsträger oder Beauftragte und jedes Mitglied eines vom Vorstand gewählten oder ernannten Ausschusses kann vom Vorstand abberufen werden, wenn dieser nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass dies im besten Interesse des Vereins liegt.
Die Abberufung der Vorsitzenden eines Vorstandsausschusses, einschließlich aber nicht beschränkt auf den Vorsitzenden des Vorstands, ist an eine Abstimmung durch alle oder eine Klasse von Mitgliedern gebunden.
Abschnitt 6.5. Vakanz.
Jede Vakanz, gleichgültig wie sie entsteht, in einem Amt oder in einem Vorstandsausschuss kann vom Vorstand der Direktoren besetzt werden.
Abschnitt 6.6. Vergütung.
Die Vergütung, falls vorhanden, aller Amtsträger des Vereins wird vom Vorstand festgelegt und kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands geändert werden.
Die Tatsache, dass ein Amtsträger zugleich Direktor im Vorstand ist, hindert diese Person nicht daran, als Direktor oder Amtsträger vergütet zu werden, und beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses zur Festlegung einer solchen Vergütung.
ARTIKEL VII BÜCHER, AUFZEICHNUNGEN UND DIGITALES REGISTER
Abschnitt 7.1. Bücher und Aufzeichnungen.
Der Verein führt korrekte und vollständige Bücher und Aufzeichnungen über Konten und hält Protokolle der Verhandlungen seiner Mitglieder, des Vorstands und der Ausschüsse des Vorstands.
Der Verein führt an seiner eingetragenen Geschäftsstelle oder seinem Hauptgeschäftssitz oder im Büro seines Transferagenten oder Registrars ein Verzeichnis mit mindestens Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie einem von der örtlichen Gerichtsbarkeit ausgestellten Identifikationsnachweis jedes Mitglieds sowie dem Datum eines Austritts oder einer Beendigung der Mitgliedschaft oder einer Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus.
Der Verein führt mindestens eine (1) elektronische Aufzeichnung der Mitgliedsregister, die ordnungsgemäß vom Verein geführt und gepflegt wird.
Jegliche Änderungen an NPPI (nichtöffentlichen personenbezogenen Informationen) eines Mitglieds oder Änderungen der Mitgliedschaft eines Bürgers sind in den vom Verein geführten Registern zu verzeichnen, wie es der Vorstand von Zeit zu Zeit bestimmt oder wie es das Geschäft des Vereins erfordert.
Der Verein führt ein öffentlich prüfbares und zugängliches Hauptbuch, das zumindest Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie einen von der örtlichen Gerichtsbarkeit ausgestellten Identifikationsnachweis jedes Mitglieds sowie das Datum eines Austritts oder einer Beendigung der Mitgliedschaft oder einer Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus enthält.
Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, den Verein über Änderungen seiner Adresse, Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu informieren.
Alle Bücher, Aufzeichnungen und Protokolle können in schriftlicher Form oder in jeder anderen Form geführt werden, die innerhalb einer angemessenen Zeit in deutlich lesbare schriftliche Form umgewandelt werden kann.
Abschnitt 7.2. Einsichtsrechte der Mitglieder.
Jede natürliche Person, die registriertes Mitglied des Vereins ist und im lokalen Register des Open Constitution-AI-Netzwerks eingetragen ist, hat nach schriftlicher, unter Eid abgegebenen Aufforderung mit Angabe des Zwecks das Recht, die lokalen Mitgliedsaufzeichnungen und andere Bücher und Aufzeichnungen des Vereins jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten des Vereins persönlich oder durch Beauftragten oder Anwalt für jeden sachlichen Zweck, wie von den dänischen Gesetzen bestimmt, einzusehen und Kopien oder Auszüge daraus zu fertigen.
Abschnitt 7.3. Globale Einsichtsrechte der Mitglieder.
Jede Person, die registriertes Mitglied des Vereins ist und im globalen Register des Open Constitution-Netzwerks eingetragen ist, hat nach schriftlicher, unter Eid abgegebenen Aufforderung mit Angabe des Zwecks das Recht, die globalen Mitgliedsaufzeichnungen und andere Bücher und Aufzeichnungen des Vereins jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten des Vereins persönlich oder durch Beauftragten oder Anwalt für jeden sachlichen Zweck, wie von den dänischen Gesetzen bestimmt, einzusehen und Kopien oder Auszüge daraus zu fertigen.
ARTIKEL VIII GEMEINNÜTZIGER STATUS
Der Verein ist organisiert und wird als gemeinnütziger Verein betrieben, organisiert gemäß den dänischen Gesetzen.
Darüber hinaus ist der Verein als selbstverwaltender, selbstbesitzender, selbständiger sozioökonomischer Verein organisiert und wird gemäß den dänischen Gesetzen betrieben.
Wenn der Vorstand des Vereins beschließt, für den Verein eine Steuerbefreiung zu beantragen und zu erhalten, und wenn eine solche Befreiung jemals verweigert oder verloren geht, darf der Verein nicht unmittelbar oder mittelbar in Aktivitäten tätig werden, von denen der Verein glaubt, dass sie wahrscheinlich seinen Status als von der Besteuerung befreite Organisation nach dänischem Recht aufheben würden.
ARTIKEL IX OPEN CONSTITUTION-LIZENZ
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die vom Open Constitution-Netzwerk unterhalten werden, sollen unter einer Open Constitution-Lizenz veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt werden; eine öffentliche Kopie davon ist zusammen mit der Satzung des Open Constitution aufzubewahren.
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die vom Open Constitution-Netzwerk unterhalten werden, sollen unter einer Datenschutzrichtlinie veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt werden; eine öffentliche Kopie davon ist zusammen mit der Satzung des Open Constitution aufzubewahren.
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die vom Open Constitution-Netzwerk unterhalten werden, sollen durch eine Richtlinie zur akzeptablen Nutzung und Assoziationsrichtlinie veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt werden; eine öffentliche Kopie davon ist zusammen mit der Satzung des Open Constitution aufzubewahren.
ARTIKEL X ÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann von den Mitgliedern geändert, abgeändert oder aufgehoben werden, und neue Satzungen können vom Vorstand oder von den Mitgliedern angenommen werden.
Keine Änderung, Abänderung oder Aufhebung dieser Satzung ist wirksam, sofern der Verein nicht in gutem Glauben versucht, den Mitgliedern des Vereins mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Wirksamkeitsdatum einer solchen Änderung, Abänderung oder Aufhebung eine Mitteilung zukommen zu lassen; diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen.
ARTIKEL XI HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
VORSTANDSDIREKTOREN
Soweit nach dänischem Recht zulässig oder künftig geändert, haften die Direktoren im Vorstand des Vereins nicht persönlich gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern für Geldschäden wegen Verletzung der treuhänderischen Pflichten als Direktor.
ARTIKEL XII ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHLTER MITGLIEDER, AMTSTRÄGER UND VORSTANDSDIREKTOREN
Abschnitt 12.1. Recht auf Entschädigung.
Jede Person, die Partei ist oder bedroht ist, Partei eines angedrohten, anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreits, Verfahrens oder Prozesses zu werden, sei es zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtlicher Natur (außer einem Verfahren durch oder im Namen des Vereins), weil sie Direktor, Amtsträger oder Mitglied des Vereins ist oder war oder auf Bitte des Vereins als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, Gemeinschaftsunternehmung, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, hat Anspruch auf Entschädigung für Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren), Urteile, Geldstrafen und Vergleichsbeträge in dem größtmöglichen Umfang, der nach geltendem Recht jetzt oder künftig zulässig ist, sofern die betreffende Person in gutem Glauben gehandelt hat und in einer Weise, die sie vernünftigerweise für im Interesse des Vereins oder nicht gegen dessen beste Interessen hielt; vorausgesetzt jedoch, dass der Verein einer solchen Person, die Entschädigung beantragt, in Verbindung mit einer von ihr eingeleiteten Klage, einem Verfahren oder einer Verhandlung (oder einem Teil davon) nur dann Entschädigung gewährt, wenn diese Klage, dieses Verfahren oder diese Verhandlung (oder der Teil davon) vom Vorstand des Vereins autorisiert wurde.
Abschnitt 12.2. Vollmacht
Erwerb rechtlicher Vertretung, falls ein Mitglied Entschädigung sucht: In einem Rechtsstreit durch oder im Namen des Vereins, wenn eine Person, die Amtsträger, Direktor oder Mitglied des Vereins ist oder war oder auf Bitte des Vereins als Amtsträger oder Direktor einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, Gemeinschaftsunternehmung, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, und Partei des genannten Rechtsstreits (als Kläger oder Beklagter) ist, um zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtliche Maßnahmen in einer lokalen Gerichtsbarkeit durchzusetzen, dann hat ein solches Mitglied die Möglichkeit, seine rechtliche Vertretung automatisch dem Rechtsausschuss des Vereins zu übertragen in Bezug auf den betreffenden Sachverhalt.
Die Vollmacht erlischt, wenn letztlich festgestellt wird, dass ihm oder ihr oder ihnen nach geltendem Recht kein Entschädigungsanspruch gegen den Verein zusteht.
Abschnitt 12.3. Recht des Anspruchstellers, Klage zu erheben.
Jedes Mitglied kann berechtigt sein, die Erstattung angemessener Anwaltskosten zu verlangen, die in der Anfangsphase eines Rechtsstreits entstanden sind, wenn der Anspruch gemäß den Bestimmungen mehrerer Abschnitte dieses Artikels XII gestellt wird, wobei sich die Rechtskosten auf den Zeitraum beziehen, bevor das Mitglied oder der Verein das Recht auf Entschädigung gemäß Abschnitt 12.1 durchgesetzt hat und die anschließende Erwerbung rechtlicher Vertretung gemäß Abschnitt 12.2 erfolgte.
Wenn der Anspruch nicht innerhalb von dreihundertsechzig (360) Tagen nach Eingang eines schriftlichen Anspruchs vollständig vom Verein bezahlt wird, kann der Anspruchsteller jederzeit danach Klage gegen den Verein erheben, um den unbezahlten Betrag des Anspruchs zu erstreiten, und falls ganz oder teilweise erfolgreich, hat der Anspruchsteller auch Anspruch auf Erstattung der Kosten zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs. Es ist eine Verteidigung gegen eine solche Klage (außer gegen eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten, die in der Verteidigung eines Verfahrens vor dessen endgültiger Entscheidung entstanden sind, wobei die erforderliche Sicherheitsleistung dem Verein angeboten wurde, es sei denn, die Klage basiert darauf, dass der Anspruchsteller eine Handlung begangen hat, die sittlich verwerflich ist), dass der Anspruchsteller nicht die Verhaltensstandards erfüllt hat, die eine Entschädigung nach dänischem Recht zulässig machen; die Beweislast für eine solche Verteidigung liegt jedoch beim Verein.
Weder das Unterlassen des Vereins (einschließlich seines Vorstands, unabhängiger Rechtsberater oder seiner Mitglieder), vor Einleitung einer solchen Klage eine Feststellung getroffen zu haben, dass die Entschädigung des Anspruchstellers unter den gegebenen Umständen angemessen ist, weil er die anwendbaren Verhaltensstandards nach dänischem Recht erfüllt hat, noch eine tatsächliche Feststellung des Vereins (einschließlich seines Vorstands, seines unabhängigen Rechtsausschusses oder seiner Mitglieder), dass der Anspruchsteller diese anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat, stellt eine Verteidigung gegen die Klage dar oder begründet eine Vermutung, dass der Anspruchsteller die anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat.
Abschnitt 12.4. Vertragsrechte.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind ein Vertrag zwischen dem Verein und jedem Direktor, Amtsträger oder Mitglied, auf den dieser Artikel Anwendung findet. Keine Aufhebung oder Änderung dieser Satzung macht irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Tatsachen, die vor der Aufhebung oder Änderung bestanden, ungültig oder minderwertig.
Abschnitt 12.5. Nicht ausschließliche Rechte.
Die durch oder gemäß diesem Artikel gewährte Entschädigung gilt nicht als ausschließend in Bezug auf andere Rechte, auf die diejenigen, die Entschädigung suchen, aufgrund einer Satzung, Vereinbarung, einer Abstimmung der Mitglieder oder nicht interessierter Direktoren oder anderweitig Anspruch haben können, sowohl in Bezug auf Handlungen in ihrer amtlichen Funktion als auch in Bezug auf Handlungen in einer anderen Funktion während der Ausübung dieses Amtes.
Abschnitt 12.6. Versicherungen:
Der Verein kann zum Schutz jeder Person, die ist oder war ein Direktor, Amtsträger, Mitglied, Angestellter oder Beauftragter des Vereins oder auf Bitte des Vereins als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter einer anderen Körperschaft, Partnerschaft, Gemeinschaftsunternehmung, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens tätig war, Versicherungen abschließen und unterhalten gegen jegliche gegen sie erhobene Haftung, die ihnen in einer solchen Eigenschaft entsteht, unabhängig davon, ob der Verein nach den Bestimmungen dieses Artikels oder dem geltenden Recht die Befugnis hätte, ihnen gegen solche Haftung Ersatz zu leisten.
Der Verein kann auch Versicherungen mit Haftpflichtdeckung zum Schutz jeder Person abschließen und unterhalten, die ist oder war ein Direktor, Amtsträger, Mitglied, Angestellter oder Beauftragter des Vereins oder auf Bitte des Vereins als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter einer anderen Körperschaft, Partnerschaft, Gemeinschaftsunternehmung, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens tätig war, gegen jegliche Haftung, die ihr physisches Wohl betrifft und ihnen in einer solchen Eigenschaft entsteht, unabhängig davon, ob der Verein nach den Bestimmungen des geltenden dänischen Rechts die Befugnis oder gesetzlichen Voraussetzungen hätte.
Abschnitt 12.7. Definitionen.
Für Zwecke dieses Artikels umfassen Verweise auf „den Verein“ zusätzlich zur resultierenden Open Constitution CVR:43714775 jede aufgenommene konstituierende Körperschaft (einschließlich jeder Konstituierenden einer Konstituierenden), die in einer Konsolidierung oder Fusion aufging und die, wenn ihr eigenständiges Bestehen fortbestanden hätte, die Befugnis und Autorität gehabt hätte, ihre Direktoren, Amtsträger und Angestellten oder Beauftragten zu entschädigen, so dass jede Person, die ist oder war ein Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter einer solchen konstituierenden Körperschaft oder auf Bitte einer solchen konstituierenden Körperschaft als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter einer anderen Körperschaft, Partnerschaft, Gemeinschaftsunternehmung, Treuhandgesellschaft oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, unter diesem Artikel in derselben Stellung gegenüber der resultierenden oder überlebenden Körperschaft steht wie sie gegenüber jener konstituierenden Körperschaft gestanden hätte, wenn deren eigenständiges Bestehen fortbestanden hätte, und Verweise auf „andere Unternehmen“ schließen Versorgungspläne für Arbeitnehmer ein; Verweise auf „Geldstrafen“ schließen etwaige Verbrauchssteuern ein, die einer Person in Bezug auf einen Versorgungsplan für Arbeitnehmer auferlegt werden; und Verweise auf „auf Bitte des Vereins tätig sein“ umfassen jede Tätigkeit als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Beauftragter des Vereins, die Pflichten auferlegt oder Dienstleistungen dieser Person in Bezug auf einen Versorgungsplan für Arbeitnehmer, dessen Teilnehmer oder Begünstigte beinhaltet; und eine Person, die in gutem Glauben und in einer Weise gehandelt hat, die sie vernünftigerweise für im Interesse der Teilnehmer und Begünstigten eines Versorgungsplans gehalten hat, gilt als in einer Weise gehandelt zu haben, die „nicht den besten Interessen des Vereins entgegensteht“, wie in diesem Artikel genannt.
Abschnitt 12.8. Fortdauernde Deckung.
Das Recht auf Entschädigung, das durch oder gemäß diesem Artikel gewährt wird, bleibt, sofern nicht bei der Genehmigung oder Ratifizierung anders bestimmt, auch für eine Person bestehen, die kein Direktor, Amtsträger oder Mitglied mehr ist, und kommt den Erben, Testamentsvollstreckern und Verwaltern einer solchen Person zugute.
ARTIKEL XIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 13.1. Schecks.
Alle Schecks oder Zahlungsforderungen und Wechsel der Vereinigung sind von dem oder den von Zeit zu Zeit vom Vorstand der Vereinigung zu benennenden Beauftragten oder von solchen anderen Personen zu unterzeichnen.
Der Vorstand der Vereinigung hat ein Firmensiegel vorzusehen, auf dem der Name der Vereinigung eingraviert ist; dieses kann eine Faksimile-, eingravierte, gedruckte oder Prägeform sein.
Abschnitt 13.2. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr der Vereinigung wird durch Beschluss des Vorstands der Vereinigung festgelegt.
Abschnitt 13.3. Darlehen.
Es dürfen im Namen der Vereinigung keine Darlehen aufgenommen und keine Schuldtitel auf ihren Namen ausgestellt werden, es sei denn, dies ist durch einen Beschluss des Vorstands der Vereinigung genehmigt. Diese Befugnis kann allgemein sein oder auf bestimmte Fälle beschränkt werden.
Abschnitt 13.4. Einlagen.
Alle Mittel der Vereinigung, die nicht anderweitig verwendet werden, sind von Zeit zu Zeit auf das Konto der Vereinigung bei den vom Vorstand bestimmten Banken oder Verwahrern einzuzahlen.
Abschnitt 13.5. Verträge.
Der Exekutivrat kann jeden Amtsträger oder Beauftragten befugen, im Namen der Vereinigung jeden Vertrag abzuschließen oder jedes Instrument zu unterzeichnen und zu übergeben; diese Befugnis kann allgemein sein oder auf bestimmte Fälle beschränkt werden.
Abschnitt 13.6. Ausfertigung in Gegenstücken:
Faksimile-Ausfertigung. Jedes Dokument, das die Unterschrift der Direktoren und/oder Mitglieder erfordert, kann in beliebiger Anzahl von Gegenstücken unterzeichnet werden, mit derselben Wirkung, wie wenn alle erforderlichen Unterzeichner dasselbe Dokument unterschrieben hätten. Solche Ausfertigungen können der Vereinigung und/oder den anderen Direktoren und/oder Mitgliedern per Fax übermittelt werden, und eine solche Faxausfertigung hat die volle Wirksamkeit einer Originalunterschrift. Alle vollständig unterzeichneten Gegenstücke, sei es Originalausfertigungen oder Faxausfertigungen oder eine Kombination, sind zusammen auszulegen und bilden ein und dasselbe Abkommen.
DIESE SATZUNG WURDE AM 16. DEZEMBER 2022 VON DER OPEN CONSTITUTION GELESEN, GENEHMIGT UND ANGEWANDT.
Zuletzt aktualisiert
War das hilfreich?
