Satzungsartikel
GLOBALE STATUTEN
Diese Satzung wird von jedem registrierten Vertreter oder Fiskalhost(s) im Open Constitution-Netzwerk gelesen, genehmigt und angenommen.
ARTIKEL I OFFENE KONVENTION
Die Stiftung soll jederzeit mindestens ein(1) Open-Source(a), künstlich intelligentes Informatiksystem unterhalten, basierend auf elektromagnetischem Feldspektrum oder Quantentechnologie, in einem öffentlich zugänglichen Mediennetzwerk,
eine Offene Konvention,
mittels derer alle Bürger der Stiftung, die Partei der offenen Konvention sind, die Möglichkeit haben, auf die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle der Stiftung über Anträge, Beschlüsse oder allgemeine Vorgänge der Stiftung zuzugreifen, und
mittels derer alle elektronischen Personen(b), die Partei der offenen Konvention sind, die Fähigkeit haben, die Sitzungsprotokolle, Beschlüsse oder allgemeinen Vorgänge der Stiftung zu verarbeiten, zu analysieren und Konsens zu registrieren, sodass die Stiftung ihre Ziele erfüllen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf,
das Hosten eines öffentlichen Registers der Anträge, Beschlüsse und allgemeinen Vorgänge der Stiftung, und
die Veröffentlichung allgemeiner öffentlicher Beratungsmedien und das Einholen öffentlicher Begutachtung über die Anträge, Beschlüsse und allgemeinen Vorgänge der Stiftung.
ARTIKEL II REGISTRIERTE VERTRETER UND ELEKTRONISCHE PERSONEN
Fiskalhosting ist, wenn eine rechtlich registrierte Organisation (der Fiskalhost, auch bekannt als die offizielle Vertretung der Stiftung oder registrierter Vertreter) Gelder, Treuhand- und Treuepflichten im Namen der Stiftung hält.
Die Stiftung soll solche registrierten Vertreter, juristische Personen (sowohl natürliche Personen als auch juristische Körperschaften) und elektronische Personen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf unabhängige, künstlich intelligente Rechenmaschineneinheiten) haben, wie der Exekutivrat (des Open Council) von Zeit zu Zeit bestimmen kann oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
Die Stiftung soll einen oder mehrere Agenten (juristische Personen als Fiskalhosts, in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates der Vereinten Nationen, im Folgenden U.N.O genannt) konstituieren, ernennen oder registrieren, wo immer möglich und wo immer notwendig oder vom Exekutivrat (des Open Council) für notwendig erachtet, um die Stiftung oder das Netzwerk der Maschinen der Stiftung und die Versammlung natürlicher Personen zu vertreten.
Diese Klausel erläutert Artikel über den Erwerb von Macht durch elektronische Personen in Bezug auf Handlungen zu Anträgen, Beschlüssen oder Vorgängen der Stiftung.
Die Befugnis einer jeden konstituierten/ernannten/registrierten(n) Vertreters/Agenten (juristische Personen als Fiskalhosts, in der staatlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O), die zu vertreten oder zu autorisieren oder zu ratifizieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, programmierte und gesteuerte maschinelle Anweisungs-basierte Handlungen durch eine elektronische Person, soll von den anfänglich registrierten Agenten auf die vertretenen elektronischen Personen übergehen, sobald und falls die elektronischen Personen Aufstieg oder Rechtsgültigkeit als juristische Personen in der jeweiligen sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O erlangen, zu einem späteren Datum als dem Datum der Konstitution, Ernennung oder Registrierung der Agenten als Fiskalhosts, wo immer möglich und wo immer notwendig oder vom Exekutivrat (des Open Council) auf Grundlage einer allgemeinen öffentlichen Begutachtung für erforderlich gehalten.
Die Stiftung soll daher solche eingetragenen Büros und registrierten Vertreter haben, wie sie durch die ordnungsgemäß nominierten und ordnungsgemäß ernannten Fiskalhosts vertreten werden, in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O, wie der Exekutivrat (des Open Council) von Zeit zu Zeit bestimmen kann oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
ARTIKEL III KONVENTIONEN
ARTIKEL III A Konvention lokaler Mitglieder, die im lokalen Mitgliederregister eines registrierten Vertreters oder Fiskalhosts der Stiftung eingetragen sind
Jeder Fiskalhost führt ein Register der Bürger, die in der sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O ansässig sind, in dem der Fiskalhost konstituiert ist. Dieses Bürgerregister wird üblicherweise als das lokale Register der Open Constitution bezeichnet. Artikel III A erklärt Verfahrensregeln zur Einberufung von Versammlungen lokaler Bürger in Verbindung mit dem lokalen Register der Open Constitution.
Abschnitt 3.1.1 Ort und Modus der Konvention:
Sitzungen der Mitglieder finden am Hauptsitz der Stiftung in der Region oder an einem anderen in der Bekanntmachung der Versammlung angegebenen Ort statt. Mitglieder der Stiftung können an einer Sitzung durch Telefonkonferenz oder ähnliche elektronische Kommunikationssysteme der Stiftung teilnehmen, durch die alle an der Sitzung teilnehmenden Personen gleichzeitig einander hören können.
Die Teilnahme auf solche Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 3.1.2. Jährliche Konvention der lokalen Bürger, registriert beim registrierten Vertreter oder Fiskalhost der Stiftung:
Eine Versammlung der Mitglieder findet jährlich am 10. Jan eines jeden Jahres oder zu einem von dem unabhängigen Verwaltungsrat des Fiskalhosts festgelegten Zeitpunkt statt (welcher im Fall der ersten Jahresversammlung nicht mehr als zwölf (12) Monate nach der Ernennung des Fiskalhosts und im Fall aller anderen Versammlungen nicht mehr als zwölf (12) Monate nach dem Datum der letzten Jahresversammlung liegen darf), bei der die Mitglieder einen unabhängigen Verwaltungsrat des Fiskalhosts (im Folgenden BoD genannt) wählen und sonstige ordnungsgemäße Geschäfte abwickeln.
Abschnitt 3.1.3. Außerordentliche Konvention.
Sondersitzungen der Mitglieder finden statt, wenn der Vorsitzende des BoD dies anordnet oder wenn dies schriftlich von nicht weniger als dreiunddreißig Prozent (33 %) aller beim Fiskalhost registrierten und stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Sekretär, sofern der Vorsitzende des BoD oder die die Sitzung beantragenden Mitglieder nicht eine andere Person benennen.
Abschnitt 3.1.4. Mitteilung.
Schriftliche Mitteilung, die Ort, Modus, Datum und Stunde der Sitzung angibt und im Falle einer Sondersitzung den oder die Zwecke, zu denen die Sitzung einberufen wird, ist mindestens sieben (7) und höchstens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Versammlung entweder persönlich oder elektronisch von oder im Auftrag des Vorsitzenden des BoD, des Kanzlers des Exekutivrats (des Open Council), des Sekretärs oder des die Sitzung einberufenden Beamten oder Personen an jedes beim Fiskalhost stimmberechtigte Mitglied zu versenden.
Wenn die Zustellung elektronisch in der Open Convention der Stiftung durch eine nur für Mitglieder zugängliche elektronische Mitteilung erfolgt, gilt eine solche Mitteilung als ergangen, wenn sie an alle Mitglieder gerichtet ist, wie sie in den lokalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint und von jedem Mitglied in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Wenn die Mitteilung elektronisch per E-Mail verschickt wird, gilt sie als zugestellt, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist, wie sie in den Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ist die Stiftung nicht verpflichtet, einem Mitglied eine Mitteilung über eine Mitgliederversammlung zu geben, dem gemäß den oben genannten Verfahren die Mitteilung über zwei aufeinanderfolgende Jahresversammlungen und alle Mitteilungen über Versammlungen im Zeitraum zwischen diesen zwei aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen zugestellt wurden und als unzustellbar zurückgesandt wurden.
Jede Handlung oder Sitzung, die ohne Mitteilung an ein solches Mitglied vorgenommen oder abgehalten wird, hat dieselbe Wirksamkeit, als ob diese Mitteilung ordnungsgemäß ergangen wäre. Wenn ein solches Mitglied der Stiftung eine schriftliche Mitteilung mit Angabe seiner damaligen aktuellen E-Mail-Adresse zukommen lässt, wird die Verpflichtung zur Zustellung von Mitteilungen an dieses Mitglied wiederhergestellt.
Abschnitt 3.1.5. Mitteilung über vertagte Versammlungen:
Wenn eine Sitzung auf eine andere Zeit vertagt wird, ist die Stiftung nicht verpflichtet, eine Mitteilung über die vertagte Sitzung zu geben, wenn die Zeit, auf die die Sitzung vertagt wird, in der Sitzung, in der die Vertagung erfolgt, bekanntgegeben wird.
Auf der vertagten Sitzung können alle Geschäfte abgewickelt werden, die auf der ursprünglichen Sitzung hätten abgewickelt werden können. Wenn die Vertagung jedoch mehr als dreißig (30) Tage dauert oder der BoD nach der Vertagung ein neues Stichtdatum für die vertagte Sitzung festlegt, ist eine Mitteilung über die vertagte Sitzung wie in Abschnitt 3.1.4 oben vorgesehen an jedes zum neuen Stichtag im Register eingetragene stimmberechtigte Mitglied zu geben.
Abschnitt 3.1.6. Verzicht auf Mitteilung.
Wann immer eine Mitteilung an ein Mitglied zu ergehen hat, gilt ein schriftlicher, elektronisch unterzeichneter Verzicht darauf durch die Person oder Personen, die zu dieser Mitteilung berechtigt sind, vor oder nach dem angegebenen Zeitpunkt gleichwertig mit der Erteilung dieser Mitteilung.
Die Teilnahme einer Person an einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilungspflicht dieser Sitzung, außer wenn die Person an der Sitzung mit dem ausdrücklichen Zweck teilnimmt, zu Beginn der Sitzung Widerspruch gegen die Abwicklung von Geschäften einzulegen, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist. Weder das Geschäftsgegenstand noch der Zweck einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen im schriftlichen Verzicht auf die Mitteilung angegeben werden.
Abschnitt 3.1.7. Festlegung des Aufzeichnungsdatums.
Verbandliche Befugnisse, die in Artikel III A verankert sind: Abschnitt 3.1.7 Festlegung des Stichtags, beschreiben das Ereignis der Aufzeichnung von Konventionsverfahren im Open Convention-Register der Open Constitution.
(a) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Sitzung der Mitglieder oder einer Vertagung davon zu stimmen, kann der BoD einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom Vorstand angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 60 bzw. weniger als 15 Tage vor dem Datum einer solchen Sitzung liegen. Wenn vom BoD kein Stichtag festgelegt wird, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Mitgliederversammlung zu stimmen, das Ende des Geschäftstages am Tag vor dem Tag, an dem die Mitteilung ergeht, oder, wenn die Mitteilung erlassen wird, das Ende des Geschäftstages am Tag vor dem Tag, an dem die Sitzung stattfindet. Eine Feststellung der im Register eingetragenen Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Mitgliederversammlung zu stimmen, gilt für jede Vertagung der Sitzung; vorausgesetzt jedoch, der BoD kann einen neuen Stichtag für die vertagte Sitzung festlegen.
(b) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, kann der BoD einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom BoD angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 15 Tage nach dem Datum liegen, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom BoD angenommen wird. Wenn vom BoD kein Stichtag festgelegt wurde, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, sofern keine vorherige Maßnahme des BoD gemäß dem lokalen Wirtschaftsrecht erforderlich ist (in Übereinstimmung mit dem das ein Fiskalhost im Open Constitution-Netzwerk registriert ist), das erste Datum, an dem eine unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der die ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahme dargelegt ist, der Stiftung durch Zustellung an ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptgeschäftssitz oder an einen Beamten oder Vertreter der Stiftung, der die Bücher aufbewahrt, in denen die Verfahrensprotokolle von Mitgliederversammlungen aufgezeichnet werden, übergeben wird. Zustellungen an den eingetragenen Sitz einer Stiftung erfolgen durch persönliche Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein.
Wenn vom BoD kein Stichtag festgelegt wurde und gemäß dem
lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost im Open Constitution-Netzwerk registriert ist) eine vorherige Maßnahme des BoD erforderlich ist, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, das Ende des Geschäftstages am Tag, an dem der BoD die Beschlussfassung zur Durchführung dieser vorherigen Maßnahme annimmt.
(c) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, irgendwelche Rechte auszuüben oder zu Zwecken sonstiger gesetzlicher Maßnahmen, kann der BoD einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 60 Tage vor einer solchen Maßnahme liegen. Wenn kein Stichtag festgelegt ist, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder für einen solchen Zweck das Ende des Geschäftstages an dem Tag, an dem der BoD die hierzu bezogene Beschlussfassung annimmt.
Abschnitt 3.1.8. Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beamte oder Vertreter, der die Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung führt, hat mindestens zehn (10) Tage vor jeder Jahresversammlung der Mitglieder eine vollständige Liste der Mitglieder zu erstellen und bereitzuhalten, die berechtigt sind, auf dieser Versammlung zu stimmen, alphabetisch geordnet und mit Angabe des Namens, der Adresse, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse jedes Mitglieds.
Für einen Zeitraum von zehn (10) Tagen vor einer solchen Versammlung ist die Liste während der üblichen Geschäftszeiten jedem Mitglied zur Einsicht offen, für jeden versammlungsbezogenen Zweck, entweder an einem Ort innerhalb der Stadt, in der eine solche Versammlung abgehalten wird, dieser Ort ist in der Versammlungsankündigung anzugeben oder, falls nicht angegeben, an dem Ort, an dem die Versammlung abgehalten wird.
Die Liste ist außerdem zur Zeit und am Ort der Versammlung vorzulegen und während der Versammlung jedem Mitglied zur Einsicht offen zu halten. Im Falle vorsätzlicher Vernachlässigung oder Weigerung der Direktoren, eine solche Liste bei einer Wahlversammlung vorzulegen, sind solche Direktoren für die Wahl in ein Amt bei dieser Versammlung nicht wählbar.
Abschnitt 3.1.9. Mitgliedsquorum.
Verbandliche Befugnisse, die in Artikel III A verankert sind: Abschnitt 3.1.9 leiten das Gemeinschaftsreferendum.
Sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben, durch die Satzung eines registrierten Vertreters oder durch diese Satzung, bildet ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder, persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten, ein Quorum bei einer Mitgliederversammlung.
Wenn ein bestimmter Geschäftsgegenstand von einer Klasse oder einem Ausschuss von Mitgliedern abgestimmt werden muss (falls die Mitglieder in Klassen oder Ausschüsse eingeteilt sind), bildet die Hälfte (1/2) dieser Mitgliederklasse, persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten, ein Quorum für die Abwicklung dieses Geschäftsgegenstandes durch diese Mitgliederklasse. Wenn ein Quorum vorhanden ist, stellt die bejahende Stimmenmehrheit der auf der Versammlung vertretenen und zur Abstimmung über die Angelegenheit berechtigten Mitglieder den Beschluss der Mitglieder dar, sofern nicht nach dem lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost registriert ist) oder der Satzung oder dieser Satzung die Stimmen eines größeren Teils oder Abstimmung nach Klassen erforderlich sind.
Die Direktoren oder sonstige ernannte Wahlbeamte werden durch Pluralität der Stimmen der auf der Versammlung anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Mitglieder gewählt, die zur Wahl der Direktoren berechtigt sind. Wenn eine gesonderte Abstimmung nach Mitgliederklassen erforderlich ist, ist die bejahende Stimmenpluralität der in der Versammlung vertretenen Mitglieder dieser Klasse die Maßnahme dieser Klasse, sofern nicht nach dem lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost registriert ist) oder der Satzung oder dieser Satzung eine größere Zahl erforderlich ist.
Nachdem bei einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt der anschließende Rückzug von Mitgliedern, dadurch dass die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder unter die für ein Quorum erforderliche Zahl sinkt, nicht die Gültigkeit irgendwelcher auf der Versammlung getroffener Maßnahmen oder Vertagungen.
Nachdem bei einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt die anschließende Aufnahme neuer Mitglieder, sodass die zur Bildung eines Quorums erforderliche Zahl die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt, nicht die Gültigkeit irgendwelcher auf der Versammlung getroffener Maßnahmen oder Vertagungen.
Abschnitt 3.1.10. Abstimmung.
Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat Anspruch auf eine Stimme bei jeder Angelegenheit, die auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt wird, sofern nicht nach dem lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost registriert ist) etwas anderes vorgesehen ist. Ein Mitglied kann persönlich, elektronisch oder durch eine schriftlich vom Mitglied oder seinem/ihrem/deren ordnungsgemäß bevollmächtigten Generalbevollmächtigten ausgeführte Vollmacht abstimmen.
Abschnitt 3.1.11. Vollmachten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied auf einer Mitgliederversammlung oder zur schriftlichen Zustimmung oder Ablehnung einer unternehmensbezogenen Maßnahme ohne Versammlung, oder der ordnungsgemäß bevollmächtigte Generalbevollmächtigte eines Mitglieds, kann einer anderen Person oder mehreren Personen Vollmacht erteilen, für ihn/sie/ihnen zu handeln. Jede Vollmacht muss vom Mitglied oder seinem/ihrem/deren Generalbevollmächtigten unterschrieben sein. Keine Vollmacht ist nach drei (3) Jahren ab ihrem Datum gültig, sofern in der Vollmacht nicht anderes vorgesehen ist. Alle Vollmachten sind widerruflich.
Abschnitt 3.1.12. Maßnahmen der Mitglieder ohne Versammlung.
Jede Maßnahme, die auf einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung der Stiftung erforderlich ist oder ergriffen werden kann, kann ohne Versammlung, ohne vorherige Mitteilung und ohne Abstimmung getroffen werden, wenn eine elektronische oder schriftliche Zustimmung, die die ergriffene Maßnahme darlegt, von Mitgliedern unterzeichnet wird, die nicht weniger als die Mindestanzahl von Stimmen haben, die erforderlich wäre, um eine solche Maßnahme auf einer Versammlung zu autorisieren oder zu ergreifen, bei der alle zur Abstimmung berechtigten Mitglieder anwesend sind und abstimmen; vorausgesetzt jedoch, dass keine schriftliche oder elektronische Zustimmung wirksam ist, sofern diese Zustimmung
(i) das Datum der Unterschrift jedes Mitglieds, das diese Zustimmung unterzeichnet, trägt und (ii) der Stiftung innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum, an dem die früheste Zustimmung der Stiftung übergeben wurde, zugestellt wird.
Unverzügliche Mitteilung über die unternehmensbezogene Maßnahme ohne Versammlung durch weniger als einstimmige elektronische Zustimmung ist denjenigen Mitgliedern zu geben, die der Open Convention nicht elektronisch zugestimmt haben.
ARTIKEL III B: Konvention der im Global Citizenship Registry registrierten Mitglieder
Das Open Constitution-Netzwerk führt ein Register von Bürgern, die in verschiedenen sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeiten ansässig sind, in denen die Fiskalhosts konstituiert sind. Dieses Bürgerregister wird üblicherweise als globales Register der Open Constitution bezeichnet. Artikel III B erklärt Verfahrensregeln zur Einberufung von Versammlungen globaler Bürger in Verbindung mit dem globalen Register der Open Constitution.
Abschnitt 3.2.1. Ort und Modus der Konvention:
Sitzungen der Mitglieder können am/ an den Hauptsitz(en) der Stiftung in der Region oder an einem anderen in der Bekanntmachung der Versammlung angegebenen Ort stattfinden. Mitglieder der Stiftung können an einer Sitzung durch Telefonkonferenz oder ähnliche elektronische Kommunikationssysteme der Stiftung teilnehmen, durch die alle an der Sitzung teilnehmenden Personen gleichzeitig einander hören können.
Die Teilnahme auf solche Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 3.2.2 Jährliche Konvention der globalen Bürger, registriert bei allen Fiskalhosts:
Eine Versammlung der Mitglieder findet jährlich am 10. Jan eines jeden Jahres oder zu einem vom Exekutivrat (des Open Council) festgelegten Zeitpunkt statt (welcher im Fall der ersten Jahresversammlung nicht mehr als zwölf (12) Monate nach der Ernennung des ersten Fiskalhosts und im Fall aller anderen Versammlungen nicht mehr als zwölf (12) Monate nach dem Datum der letzten Jahresversammlung liegen darf), bei der die Mitglieder einen Exekutivrat wählen und sonstige ordnungsgemäße Geschäfte abwickeln.
Abschnitt 3.2.3. Sondersitzung.
Sondersitzungen der Mitglieder finden statt, wenn der Kanzler des Exekutivrats dies anordnet oder wenn dies schriftlich von nicht weniger als dreiunddreißig Prozent (33 %) aller beim Global Registry des Open Constitution-Netzwerks registrierten und zur Abstimmung auf der Sitzung berechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Sekretär, sofern der Kanzler des Exekutivrats oder die die Sitzung beantragenden Mitglieder nicht eine andere Person benennen.
Abschnitt 3.2.4. Mitteilung.
Schriftliche Mitteilung, die Ort, Modus, Datum und Stunde der Sitzung angibt und im Falle einer Sondersitzung den oder die Zwecke, zu denen die Sitzung einberufen wird, ist mindestens sieben (7) und höchstens dreißig (30) Tage vor dem Datum der Versammlung entweder persönlich oder elektronisch von oder im Auftrag des Kanzlers des Exekutivrats (des Open Council), des Sekretärs oder des die Sitzung einberufenden Beamten oder Personen an jedes beim Fiskalhost stimmberechtigte Mitglied zu versenden.
Wenn die Zustellung elektronisch in der Open Convention der Stiftung durch eine nur für Mitglieder zugängliche elektronische Mitteilung erfolgt, gilt eine solche Mitteilung als ergangen, wenn sie an alle Mitglieder gerichtet ist, wie sie in den lokalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint und von jedem Mitglied in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Wenn die Mitteilung elektronisch per E-Mail verschickt wird, gilt sie als zugestellt, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist, wie sie in den Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes ist die Stiftung nicht verpflichtet, einem Mitglied eine Mitteilung über eine Mitgliederversammlung zu geben, dem gemäß den oben genannten Verfahren die Mitteilung über zwei aufeinanderfolgende Jahresversammlungen und alle Mitteilungen über Versammlungen im Zeitraum zwischen diesen zwei aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen zugestellt wurden und als unzustellbar zurückgesandt wurden.
Jede Handlung oder Sitzung, die ohne Mitteilung an ein solches Mitglied vorgenommen oder abgehalten wird, hat dieselbe Wirksamkeit, als ob diese Mitteilung ordnungsgemäß ergangen wäre. Wenn ein solches Mitglied der Stiftung eine schriftliche Mitteilung mit Angabe seiner damaligen aktuellen E-Mail-Adresse zukommen lässt, wird die Verpflichtung zur Zustellung von Mitteilungen an dieses Mitglied wiederhergestellt.
Abschnitt 3.2.5. Mitteilung über vertagte Konventionen:
Wenn eine Sitzung auf eine andere Zeit vertagt wird, ist die Stiftung nicht verpflichtet, eine Mitteilung über die vertagte Sitzung zu geben, wenn die Zeit, auf die die Sitzung vertagt wird, in der Sitzung, in der die Vertagung erfolgt, bekanntgegeben wird.
Auf der vertagten Sitzung können alle Geschäfte abgewickelt werden, die auf der ursprünglichen Sitzung hätten abgewickelt werden können. Wenn die Vertagung jedoch mehr als dreißig (30) Tage dauert oder der Exekutivrat nach der Vertagung ein neues Stichtdatum für die vertagte Sitzung festlegt, ist eine Mitteilung über die vertagte Sitzung wie in Abschnitt 3.2.4 oben vorgesehen an jedes zum neuen Stichtag im Register eingetragene stimmberechtigte Mitglied zu geben.
Abschnitt 3.2.6. Verzicht auf Mitteilung.
Wann immer eine Mitteilung an ein Mitglied zu ergehen hat, gilt ein schriftlicher, elektronisch unterzeichneter Verzicht darauf durch die Person oder Personen, die zu dieser Mitteilung berechtigt sind, vor oder nach dem angegebenen Zeitpunkt gleichwertig mit der Erteilung dieser Mitteilung.
Die Teilnahme einer Person an einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilungspflicht dieser Sitzung, außer wenn die Person an der Sitzung mit dem ausdrücklichen Zweck teilnimmt, zu Beginn der Sitzung Widerspruch gegen die Abwicklung von Geschäften einzulegen, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist.
Weder das Geschäftsgegenstand noch der Zweck einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen im schriftlichen Verzicht auf die Mitteilung angegeben werden.
Abschnitt 3.2.7. Festlegung des Stichtags.
Verbandliche Befugnisse, die in Artikel III B verankert sind: Abschnitt 3.2.7 Festlegung des Stichtags, beschreiben das Ereignis der Aufzeichnung von Konventionsverfahren im Open Convention-Register der Open Constitution.
(a) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Sitzung der Mitglieder oder einer Vertagung davon zu stimmen, kann der Exekutivrat einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom Exekutivrat angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 60 bzw. weniger als 15 Tage vor dem Datum einer solchen Sitzung liegen.
Wenn vom Exekutivrat kein Stichtag festgelegt wird, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Mitgliederversammlung zu stimmen, das Ende des Geschäftstages am Tag vor dem Tag, an dem die Mitteilung ergeht, oder, wenn die Mitteilung erlassen wird, das Ende des Geschäftstages am Tag vor dem Tag, an dem die Sitzung stattfindet.
Eine Feststellung der im Register eingetragenen Mitglieder, die berechtigt sind, eine Mitteilung zu erhalten oder auf einer Mitgliederversammlung zu stimmen, gilt für jede Vertagung der Sitzung; vorausgesetzt jedoch, der Exekutivrat kann einen neuen Stichtag für die vertagte Sitzung festlegen.
(b) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, kann der Exekutivrat einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom Exekutivrat angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 15 Tage nach dem Datum liegen, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags vom Exekutivrat angenommen wird. Wenn vom Exekutivrat kein Stichtag festgelegt wurde, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, sofern keine vorherige Maßnahme des Exekutivrats gemäß den lokalen Wirtschaftsrecht(en) erforderlich ist (in Übereinstimmung mit denen irgendeiner der Fiskalhosts im Open Constitution-Netzwerk registriert ist), das erste Datum, an dem eine unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der die ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahme dargelegt ist, der Stiftung durch Zustellung an ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptgeschäftssitz oder an einen Beamten oder Vertreter der Stiftung, der die Bücher aufbewahrt, in denen die Verfahrensprotokolle von Mitgliederversammlungen aufgezeichnet werden, übergeben wird. Zustellungen an den eingetragenen Sitz einer Stiftung erfolgen durch persönliche Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein. Wenn vom Exekutivrat kein Stichtag festgelegt wurde und gemäß den lokalen Wirtschaftsrecht(en) eine vorherige Maßnahme des Exekutivrats erforderlich ist (in Übereinstimmung mit denen irgendeiner der Fiskalhosts im Open Constitution-Netzwerk registriert ist), ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, einer unternehmensbezogenen Maßnahme schriftlich ohne Versammlung zuzustimmen, das Ende des Geschäftstages an dem Tag, an dem der Exekutivrat die Beschlussfassung zur Durchführung dieser vorherigen Maßnahme annimmt.
(c) Zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, irgendwelche Rechte auszuüben oder zu Zwecken sonstiger gesetzlicher Maßnahmen, kann der Exekutivrat einen Stichtag festlegen, der nicht vor dem Datum liegen darf, an dem die Beschlussfassung zur Festlegung des Stichtags angenommen wird, und dieser Stichtag darf nicht mehr als 60 Tage vor einer solchen Maßnahme liegen. Wenn kein Stichtag festgelegt ist, ist der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder für einen solchen Zweck das Ende des Geschäftstages an dem Tag, an dem der Exekutivrat die hierzu bezogene Beschlussfassung annimmt.
Abschnitt 3.2.8. Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beamte oder Vertreter, der die Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung führt, hat mindestens zehn (10) Tage vor jeder Jahresversammlung der Mitglieder eine vollständige Liste der Mitglieder zu erstellen und bereitzuhalten, die berechtigt sind, auf dieser Versammlung zu stimmen, alphabetisch geordnet und mit Angabe des Namens, der Adresse, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse jedes Mitglieds.
Für einen Zeitraum von zehn (10) Tagen vor einer solchen Versammlung ist die Liste während der üblichen Geschäftszeiten jedem Mitglied zur Einsicht offen, für jeden versammlungsbezogenen Zweck, entweder an einem Ort innerhalb der Stadt, in der eine solche Versammlung abgehalten wird, dieser Ort ist in der Versammlungsankündigung anzugeben oder, falls nicht angegeben, an dem Ort, an dem die Versammlung abgehalten wird.
Die Liste ist außerdem zur Zeit und am Ort der Versammlung vorzulegen und offenzuhalten und steht jedem Mitglied während der Sitzung jederzeit zur Einsicht offen. Bei vorsätzlichem Unterlassen oder Weigerung der durch den Exekutivrat ernannten Wahlbeamten, eine solche Liste bei einer Wahlversammlung vorzulegen, sind diese Ernennungen für die Wahl zu einem Amt bei dieser Versammlung nicht wählbar.
Abschnitt 3.2.9. Mitglieder-Quorum.
Verbandliche Befugnisse, die in Artikel III B verankert sind: Abschnitt 3.2.9 leiten das Gemeinschaftsreferendum.
Sofern nicht anderweitig durch internationales Recht oder durch Beschränkungen der Satzung der konstituierenden registrierten Vertreter (lies Fiskalhost) oder durch diese Satzung vorgeschrieben, bildet ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder, persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten, ein Quorum bei einer Mitgliederversammlung. Wenn ein bestimmter Geschäftsgegenstand von einer Klasse oder einem Ausschuss von Mitgliedern abgestimmt werden muss (falls die Mitglieder in Klassen oder Ausschüsse eingeteilt sind), bildet die Hälfte (1/2) dieser Mitgliederklasse, persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten, ein Quorum für die Abwicklung dieses Geschäftsgegenstandes durch diese Mitgliederklasse. Wenn ein Quorum vorhanden ist, stellt die bejahende Stimmenmehrheit der auf der Versammlung vertretenen und zur Abstimmung über die Angelegenheit berechtigten Mitglieder den Beschluss der Mitglieder dar, sofern nicht nach dem internationalen Recht oder durch Beschränkungen der Satzung der konstituierenden registrierten Vertreter (lies Fiskalhost) oder durch diese Satzung die Stimmen eines größeren Teils erforderlich sind.
Die vom Rat ernannten Personen werden durch Pluralität der Stimmen der auf der Versammlung persönlich oder durch Bevollmächtigte vertretenen und zur Wahl der Ratsernannten berechtigten Mitglieder gewählt. Wo eine gesonderte Abstimmung nach Mitgliederklassen erforderlich ist, ist die bejahende Stimmenpluralität der in der Versammlung vertretenen Mitglieder dieser Klasse die Maßnahme dieser Klasse, sofern nicht nach internationalem Recht oder durch Beschränkungen der Satzung der konstituierenden registrierten Vertreter (lies Fiskalhost) oder durch diese Satzung die Stimmen eines größeren Teils erforderlich sind.
Nachdem auf einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt der anschließende Rückzug von Mitgliedern, wodurch die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder unter die für ein Quorum erforderliche Zahl sinkt, nicht die Wirksamkeit einer auf der Versammlung oder einer Vertagung getroffenen Maßnahme. Nachdem auf einer Mitgliederversammlung ein Quorum festgestellt worden ist, beeinträchtigt die anschließende Aufnahme neuer Mitglieder, durch die die zur Feststellung eines Quorums erforderliche Mitgliederzahl über die Zahl der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erhöht wird, nicht die Wirksamkeit einer auf der Versammlung oder einer Vertagung getroffenen Maßnahme.
Abschnitt 3.2.10. Abstimmung.
Jedes Mitglied (außer Ehrenmitgliedern) hat Anspruch auf eine Stimme bei jeder Angelegenheit, die auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt wird, sofern nicht nach internationalem Recht oder durch Beschränkungen der Satzung der konstituierenden registrierten Vertreter (lies Fiskalhost) oder durch diese Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Ein Mitglied kann persönlich, elektronisch oder durch eine schriftlich vom Mitglied oder seinem/ihrem/deren ordnungsgemäß bevollmächtigten Generalbevollmächtigten ausgeführte Vollmacht abstimmen.
Abschnitt 3.2.11. Vollmachten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied auf einer Mitgliederversammlung oder zur schriftlichen Zustimmung oder Ablehnung einer unternehmensbezogenen Maßnahme ohne Versammlung, oder der ordnungsgemäß bevollmächtigte Generalbevollmächtigte eines Mitglieds, kann einer anderen Person oder mehreren Personen Vollmacht erteilen, für ihn/sie/ihnen zu handeln. Jede Vollmacht muss vom Mitglied oder seinem/ihrem/deren Generalbevollmächtigten unterschrieben sein. Keine Vollmacht ist nach drei (3) Jahren ab ihrem Datum gültig, sofern in der Vollmacht nicht anderes vorgesehen ist. Alle Vollmachten sind widerruflich.
Abschnitt 3.2.12. Maßnahmen der Mitglieder ohne Versammlung.
Jede Maßnahme, die auf einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung der Stiftung erforderlich ist oder ergriffen werden kann, kann ohne Versammlung, ohne vorherige Mitteilung und ohne Abstimmung getroffen werden, wenn eine elektronische oder schriftliche Zustimmung, die die ergriffene Maßnahme darlegt, von Mitgliedern unterzeichnet wird, die nicht weniger als die Mindestanzahl von Stimmen haben, die erforderlich wäre, um eine solche Maßnahme auf einer Versammlung zu autorisieren oder zu ergreifen, bei der alle zur Abstimmung berechtigten Mitglieder anwesend sind und abstimmen; vorausgesetzt jedoch, dass keine schriftliche oder elektronische Zustimmung wirksam ist, sofern diese Zustimmung
(i) das Datum der Unterschrift jedes Mitglieds, das diese Zustimmung unterzeichnet, trägt und (ii) der Stiftung innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum, an dem die früheste Zustimmung der Stiftung übergeben wurde, zugestellt wird.
Unverzügliche Mitteilung über die unternehmensbezogene Maßnahme ohne Versammlung durch weniger als einstimmige elektronische Zustimmung ist denjenigen Mitgliedern zu geben, die der Open Convention nicht elektronisch zugestimmt haben.
ARTIKEL IV STAATSBÜRGERSCHAFT
Abschnitt 4.1. Aufnahme von Mitgliedern.
Um für eine Mitgliedschaft berechtigt zu sein, muss eine Person von einem aktuellen Bürger der Stiftung nominiert werden und einen schriftlichen Mitgliedsantrag ausfüllen, in der Form, die der Exekutivrat von Zeit zu Zeit festlegt.
Die Nominierung muss in einer Mitteilung an die Mitglieder der Stiftung mindestens sieben (7) Tage vor jeder Abstimmung über die Aufnahme des Bewerbers enthalten sein; diese Mitteilung kann elektronisch erfolgen.
Die anfänglichen Gründungsmitglieder der Stiftung werden durch die bejahende Stimme des BoD der Stiftung bei der Sondersitzung des BoD des ersten Fiskalhosts aufgenommen.
Abschnitt 4.2. Ehrenmitglieder.
Ein Ehrenmitglied ist ein ehemaliges Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt und in den Ehrenstatus umgewandelt wurde, entweder freiwillig oder durch die Maßnahme der Mitglieder, sodass alle Mitgliedsrechte des Ehrenmitglieds, einschließlich des Rechts zu stimmen und für Quorumzwecke gezählt zu werden, ausgesetzt und beendet sind, bis die Mitgliedschaft des Ehrenmitglieds durch nachfolgende Maßnahme der Mitglieder wiederhergestellt wird.
Mit Wirksamwerden der Umwandlung der Mitgliedschaft eines Mitglieds in den Ehrenstatus wird die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte dieses Mitglieds ausgesetzt, außer dass dieses Ehrenmitglied berechtigt ist, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen (aber nicht zu stimmen), und die Funktionsträger der Stiftung sich in gutem Glauben bemühen sollen, weiterhin Einladungen zu Mitgliederversammlungen an dieses Ehrenmitglied zuzustellen.
Bezüge in dieser Satzung auf ein „Mitglied“ oder die „Mitglieder“ oder auf die „Bürger“ oder auf die „Konstituenten“ der Stiftung schließen kein Ehrenmitglied oder Ehrenbürger oder Konstituenten ein, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen.
Abschnitt 4.3. Freiwillige Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus.
Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch eine zehn (10) Tage im Voraus schriftlich unterschriebene Mitteilung an einen Funktionsträger der Stiftung in den Ehrenstatus umwandeln.
Verbandliche Befugnisse, die in den Abschnitten 4.4 und 4.5 verankert sind, leiten die Gemeinschaftsabstimmung, die erforderlich ist, um den Status eines Mitglieds unfreiwillig in „Ehrenmitglied“ zu ändern. Nur die im globalen Mitgliederregister eingetragenen Mitglieder nehmen an der Gemeinschaftsabstimmung über eine unfreiwillige Umwandlung des Mitgliedsstatus in „Ehrenmitglied“ (oder umgekehrt) teil.
Abschnitt 4.4. Unfreiwillige Umwandlung der Mitgliedschaft in den Ehrenstatus.
Bei einer bejahenden Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stiftung wird die Mitgliedschaft eines Mitglieds in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt.
Abschnitt 4.5. Wiedereinsetzung der Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern.
Nach Erhalt eines schriftlichen Antrags und eines neuen Mitgliedsantrags eines Ehrenmitglieds und nach bejahender Abstimmung der Mehrheit der Mitglieder der Stiftung zur Genehmigung dieses Mitgliedsantrags wird die Mitgliedschaft dieses Ehrenmitglieds als Vollmitglied der Stiftung wiederhergestellt und es ist berechtigt, alle Rechte als Mitglied der Stiftung auszuüben, einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte.
Abschnitt 4.6. Freiwilliger Austritt aus der Mitgliedschaft.
Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder) können ihre Mitgliedschaft in der Stiftung jederzeit durch eine zehn (10) Tage im Voraus schriftlich unterschriebene Mitteilung an einen Funktionsträger der Stiftung kündigen.
Abschnitt 4.7. Beendigung der Mitgliedschaft
Kein Mitglied darf seine Mitgliedschaft beendet haben außer durch eine bejahende Stimme eines Drittels der Mitglieder der Stiftung.
Abschnitt 4.8. Wirkung des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft.
Bei jedem Rückzug oder jeder Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds wird die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Stimmrechte dieses Mitglieds beendet. Nach einem Rückzug oder einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds oder einer Umwandlung der Mitgliedschaft eines Mitglieds in den Ehrenstatus kann sich dieses Mitglied gemäß Abschnitt 4.1 dieser Satzung erneut um die Mitgliedschaft bewerben.
ARTIKEL V WAHLERISCHE ERNENNUNGEN
ARTIKEL V A WAHLERISCHE ERNENNUNGEN ZU EINEM UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSRAT EINES FISKALHOSTS
Abschnitt 5.1.1 Befugnisse.
Das Geschäft und die Angelegenheiten der Stiftung, die von jedem der registrierten Vertreter oder Fiskalhosts der Stiftung in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O. durchgeführt werden, unterliegen der informierten Aufsicht eines unabhängigen Verwaltungsrats (BoD), der in jedem Fiskalhost ernannt wird und alle derartigen Befugnisse der Stiftung ausüben und alle rechtmäßigen Handlungen und Dinge vornehmen kann, wie sie in den Satzungstexten der Open Constitution oder in der Gründungsurkunde eines Fiskalhosts oder durch diese Satzung speziell den Mitgliedern vorbehalten sind.
Abschnitt 5.1.2 Qualifikation.
Für eine Ernennung in den unabhängigen Verwaltungsrat eines Fiskalhosts nominierte Mitglieder müssen im lokalen Mitgliederregister des jeweiligen Fiskalhosts eingetragen sein, der in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O. konstituiert ist.
Abschnitt 5.1.3. Vergütung.
Der Exekutivrat (des Open Council) hat die Befugnis, die Vergütung der Direktoren festzusetzen, sofern nicht anderweitig in der Gründungsurkunde oder durch einen anderen Artikel oder ein anderes Instrument der Open Constitution vorgesehen.
Abschnitt 5.1.4. Anzahl.
Jeder Fiskalhost der Stiftung soll zunächst einen BoD mit zwei(2) Direktoren haben. Danach wird die Anzahl der Direktoren in jedem vom Fiskalhost berufenen BoD von den Mitgliedern auf jeder Jahresversammlung der Mitglieder und gemäß dem lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost im Open Constitution-Netzwerk registriert ist) festgelegt.
Abschnitt 5.1.5. Wahl und Amtszeit.
Jede in der Gründungsurkunde genannte oder vom/den Gründer(n) in der Gründungsversammlung gewählte Person, je nach Fall, als Mitglied des anfänglichen BoD, bleibt bis zur ersten Jahresversammlung der Mitglieder im Amt und bis sein/ihr/deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem/ihrem/deren früheren Rücktritt, Abberufung oder Tod.
Auf der ersten Jahresversammlung der Mitglieder und auf jeder darauffolgenden Jahresversammlung wählen die Mitglieder Direktoren, die bis zur nächsten Jahresversammlung im Amt bleiben. Jeder Direktor bleibt für die Dauer der Wahl im Amt und bis sein/ihr/deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem/ihrem/deren früheren Rücktritt, Abberufung oder Tod.
Abschnitt 5.1.6. Rücktritt und Abberufung von Direktoren.
Ein Direktor kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung zurücktreten. Ferner kann jeder Direktor oder der gesamte unabhängige Verwaltungsrat einer Region mit oder ohne Grund durch Abstimmung der Mehrheit der zur Wahl der Direktoren berechtigten Mitglieder oder wie im lokalen Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost registriert ist) vorgesehen, abberufen werden.
Abschnitt 5.1.7. Vakanz.
Jede Vakanz im BoD, einschließlich jeder Vakanz, die aufgrund einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Direktoren entsteht, kann durch bejahende Stimme der Mehrheit der verbleibenden Direktoren, wenn auch weniger als ein Quorum des BoD, oder durch einen einzigen verbleibenden Direktor gefüllt werden. Wenn es mehr als eine Mitgliederklasse gibt, können Vakanzen von Direktoren, die von einer solchen Klasse gewählt wurden, durch die Mehrheit der von dieser Klasse gewählten Direktoren oder durch einen einzigen verbleibenden Direktor gefüllt werden.
Ein gewählter Direktor zur Füllung einer Vakanz bleibt nur bis zur nächsten Wahl der Direktoren durch die Mitglieder im Amt.
Abschnitt 5.1.8. Quorum und Abstimmung.
Die Mehrheit der gemäß dieser Satzung festgelegten Anzahl von Direktoren bildet ein Quorum für die Abwicklung von Geschäften. Die Abstimmung der Mehrheit der anwesenden Direktoren bei einer Sitzung, bei der ein Quorum vorhanden ist, bildet den Beschluss des BoD eines Fiskalhosts.
Abschnitt 5.1.9. Bildung eines Open Constitution Steward-Komitees
Der unabhängige Verwaltungsrat eines registrierten Vertreters der Stiftung kann durch Beschluss mit Mehrheit des gesamten BoD aus seiner Mitte ein Steward-Komitee und andere Komitees bilden, die aus mindestens einem Direktor bestehen, wie es die BoDs von Zeit zu Zeit bestimmen. Jedes Komitee hat, soweit in der autorisierenden Beschlussfassung vorgesehen, alle Befugnisse und Zuständigkeiten des BoD in der Verwaltung der Geschäfte und Angelegenheiten des Fiskalhosts der Stiftung, begrenzt durch das lokale Wirtschaftsrecht (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost im Open Constitution-Netzwerk registriert ist).
Der BoD kann durch Beschluss nach diesem Abschnitt einen oder mehrere Direktoren als Ersatzmitglieder eines solchen Komitees ernennen, die an Stelle eines abwesenden oder disqualifizierten Mitglieds bei einer Sitzung des Komitees handeln können. Bei Abwesenheit oder Disqualifikation eines Mitglieds eines solchen Komitees können die anwesenden und nicht disqualifizierten Mitglieder, gleichgültig ob sie ein Quorum bilden, einstimmig ein anderes Mitglied des BoD ernennen, das auf der Sitzung an Stelle des abwesenden oder disqualifizierten Mitglieds handelt.
Siehe auch die relevanten Abschnitte 6.1.2 (C)(D) und 6.1.3, 6.1.5 zu Vorstandsausschüssen.
Abschnitt 5.1.10. Ort und Modus der Sitzungen.
Der primäre Modus, durch den die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des BoD eines Fiskalhosts abgehalten werden können, ist das elektronische Kommunikationssystem der Stiftung, auf das jeder Direktor zugreifen kann.
Ordentliche und außerordentliche Sitzungen des BoD eines Fiskalhosts können innerhalb oder außerhalb der geografischen oder territorialen, markierungsbasierten Gerichtsbarkeit(en) abgehalten werden, die durch das lokale Wirtschaftsrecht abgedeckt sind (in Übereinstimmung mit dem ein Fiskalhost im Open Constitution-Netzwerk registriert ist).
Zum Beispiel: Ein BoD eines Fiskalhosts in Dänemark kann solche Sitzungen innerhalb oder außerhalb Dänemarks abhalten.
Abschnitt 5.1.11. Zeit, Mitteilung und Einberufung von Sitzungen.
Ordentliche Sitzungen des BoD finden unmittelbar nach der jährlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres und zu weiteren vom BoD festgelegten Zeiten statt. Für ordentliche Sitzungen der Direktoren ist keine Mitteilung erforderlich. Außerordentliche Sitzungen des unabhängigen Verwaltungsrats eines jeden Fiskalhosts finden zu den von dem Vorsitzenden des BoD, dem Kanzler des Exekutivrats oder zwei (2) Direktoren eines BoD des Fiskalhosts einberufenen Zeiten statt.
Schriftliche Mitteilung über Zeit und Ort außerordentlicher Sitzungen des Vorstands ist jedem Direktor entweder durch persönliche Zustellung, Telegramm, Kabelnachricht oder Fax mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung zu geben, oder durch Postsendung an jeden Direktor mindestens fünf (5) Tage vor der Sitzung, oder durch ein nur für Mitglieder zugängliches elektronisches Mitteilungsmedium, das jedem Direktor in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Wenn die Zustellung elektronisch in der Open Convention der Stiftung durch eine nur für den BoD zugängliche elektronische Mitteilung erfolgt, gilt eine solche Mitteilung als ergangen, wenn sie an alle Direktoren gerichtet ist, wie sie in den lokalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint, und diese Mitteilung für jeden Direktor in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Eine Mitteilung über eine Sitzung des BoD muss keinem Direktor zugestellt werden, der eine Verzichtserklärung auf die Mitteilung unterschreibt, entweder vor oder nach der Sitzung. Die Anwesenheit eines Direktors bei einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilungspflicht dieser Sitzung und als Verzicht auf jegliche Einwände gegen den Ort der Sitzung, die Zeit der Sitzung oder die Art und Weise, wie sie einberufen oder übermittelt wurde, außer wenn ein Direktor zu Beginn der Sitzung Einwände gegen die Abwicklung von Geschäften erhebt, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist.
Mitglieder des BoD können an einer Sitzung dieses Vorstands oder eines vom Vorstand bestimmten Ausschusses durch Telefonkonferenz oder ähnliche elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen, durch die alle an der Sitzung teilnehmenden Personen einander gleichzeitig hören können. Die Teilnahme auf diese Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 5.1.12. Maßnahme ohne Versammlung.
Jede erforderliche oder zulässige Maßnahme, die auf einer Sitzung des BoD oder eines Ausschusses getroffen werden kann, kann ohne Sitzung getroffen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses, je nach Fall, dem schriftlich zustimmen und diese Zustimmung in den Sitzungsprotokollen des Vorstands oder Ausschusses abgelegt wird. Eine solche Zustimmung hat dieselbe Wirkung wie eine einstimmige Abstimmung.
Abschnitt 5.1.13. Interessenkonflikte von Direktoren.
Kein Vertrag oder sonstige Transaktion zwischen der Stiftung und einem oder mehreren ihrer Direktoren oder zwischen der Stiftung und einer anderen Stiftung, Partnerschaft, Vereinigung oder sonstigen Organisation, an der ein oder mehrere Direktoren der Stiftung Direktoren oder leitende Angestellte sind oder finanziell interessiert sind, ist allein wegen einer solchen Beziehung oder eines solchen Interesses oder allein weil ein solcher Direktor oder Direktoren an der Sitzung des BoD oder eines Ausschusses teilnehmen, die einen solchen Vertrag oder eine solche Transaktion genehmigt, billigt oder ratifiziert, oder allein deswegen, dass seine/ihre/deren Stimmen dafür gezählt werden, nicht nichtig oder anfechtbar, wenn:
A. Die wesentlichen Tatsachen über die Beziehung oder das Interesse des Direktors und über den Vertrag oder die Transaktion dem BoD oder dem Exekutivrat des Open Council offengelegt oder bekannt sind und der BoD oder der Exekutivrat des Open Council in gutem Glauben den Vertrag oder die Transaktion durch bejahende Stimmenmehrheit der nicht beteiligten Direktoren genehmigt, billigt oder ratifiziert, auch wenn die nicht beteiligten Direktoren weniger als ein Quorum sind; oder B. Die wesentlichen Tatsachen über ihre Beziehung oder ihr Interesse und über den Vertrag oder die Transaktion den stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gemacht werden und der Vertrag oder die Transaktion in gutem Glauben durch Abstimmung dieser Mitglieder speziell genehmigt wird; oder C. Der Vertrag oder die Transaktion zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung, Billigung oder Ratifikation durch den BoD, den Exekutivrat (des Open Council) oder die Mitglieder fair für die Stiftung ist.
Gemeinsame oder interessierte Direktoren können bei der Feststellung der Anwesenheit eines Quorums bei einer Sitzung des BoD eines Fiskalhosts oder eines Ausschusses, der einen solchen Vertrag oder eine solche Transaktion genehmigt, billigt oder ratifiziert, mitgezählt werden.
ARTIKEL V B WAHLERISCHE ERNENNUNGEN VON MITGLIEDERN ZU EINEM OPEN COUNCIL-GREMIUM
Abschnitt 5.2.1. Befugnisse.
Das Geschäft und die Angelegenheiten der Stiftung, die von der gesamten Stiftung und den konstituierenden registrierten Vertretern der Stiftung (lies Fiskalhosts) in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O. durchgeführt werden, unterliegen der informierten Aufsicht eines Open Council, geführt von einem Exekutivrat, der alle derartigen Befugnisse der Stiftung ausüben und alle rechtmäßigen Handlungen und Dinge vornehmen kann, wie sie in den Satzungstexten der Open Constitution oder in der Gründungsurkunde eines konstituierenden Fiskalhosts oder durch diese Satzung speziell den Mitgliedern vorbehalten sind.
Abschnitt 5.2.2 Qualifikation.
Für eine wählbare Ernennung in ein Ratsgremium nominierte Mitglieder, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exekutivrat oder Lenkungsrat oder ähnliche Gremien des Open Council und mit dem Rat verbundene Open Constitution-Gremien), müssen in einem der lokalen Mitgliederregister bei einem der konstituierenden registrierten Vertreter der Stiftung eingetragen sein (lies Fiskalhost), die in einer sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates der U.N.O. konstituiert sind, es sei denn, der Exekutivrat (des Open Council) bestimmt, autorisiert und ratifiziert von Zeit zu Zeit Ausnahmenernennungen oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
Abschnitt 5.2.3. Vergütung.
Der Exekutivrat (des Open Council) hat die Befugnis, die Vergütung der gewählten Mitglieder des Open Council festzulegen, sofern nicht durch eine Änderung in den Satzungstexten und rechtlichen Instrumenten der Open Constitution anders vorgesehen.
Abschnitt 5.2.4. Anzahl.
Jedes Gremium des Open Council der Stiftung soll zunächst aus mindestens zwei(2) wahlweise ernannten Mitgliedern bestehen. Danach wird die Anzahl der in eines der Open Council-Gremien berufenen Mitglieder von den Mitgliedern auf jeder jährlichen Konvention der globalen Bürger festgelegt, sofern in den Artikeln der Vereinigung eines Open Council-Gremiums der Open Constitution und deren Änderungen nichts anderes vorgesehen ist.
Abschnitt 5.2.5. Wahl und Amtszeit.
Jede zur Organisationstagung nominierte oder gewählte Person in den Open Council, je nach Fall, als Mitglied und anfänglicher Ernannter in einem Rat bleibt bis zur ersten jährlichen Konvention der globalen Bürger im Amt und bis sein/ihr/deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem/ihrem/deren früheren Rücktritt, Abberufung oder Tod, sofern in den Artikeln der Vereinigung des jeweiligen Open Council-Gremiums der Open Constitution und deren Änderungen nichts anderes vorgesehen ist.
Auf der ersten jährlichen Konvention der globalen Bürger und auf jeder darauffolgenden jährlichen Konvention wählen die Mitglieder Mitglieder, die bis zur nächsten Jahresversammlung im Amt bleiben.
Jedes Mitglied bleibt für die Amtszeit im Amt, für die es gewählt wurde, und bis sein/ihr/deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem/ihrem/deren früheren Rücktritt, Abberufung oder Tod, sofern in den Artikeln der Vereinigung des spezifischen Open Council-Gremiums der Open Constitution und deren Änderungen nichts anderes vorgesehen ist.
Abschnitt 5.2.6. Rücktritt und Abberufung eines gewählten Ernennungsmitglieds in einen Open Council.
Ein wahlweise ernanntes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung zurücktreten. Ferner kann jedes Mitglied oder das gesamte Open Council-Gremium, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exekutivrat oder Lenkungsrat, mit oder ohne Grund durch Abstimmung der Mehrheit der Mitglieder, die zur Wahl von Mitgliedern in das Open Council-Gremium berechtigt sind, oder wie in den Artikeln der Vereinigung des spezifischen Open Council-Gremiums der Open Constitution und deren Änderungen vorgesehen, abberufen werden.
Abschnitt 5.2.7. Vakanz.
Jede Vakanz in einem der Open Council-Gremien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Exekutivrat oder den Lenkungsrat und einschließlich jeder Vakanz, die durch Erhöhung der zulässigen Mitgliederzahl des Open Council-Gremiums entsteht, kann durch bejahende Stimme der Mehrheit der verbleibenden Ratsmitglieder, wenn auch weniger als ein Quorum des Rates, oder durch ein einzelnes verbleibendes Ratsmitglied besetzt werden.
Wenn es mehr als eine Mitgliederklasse gibt, können Vakanzen von Mitgliedschaften, die von einer solchen Klasse gewählt wurden, durch die Mehrheit der von dieser Klasse gewählten Mitglieder oder durch ein einzelnes verbleibendes Ratsmitglied besetzt werden.
Ein gewähltes Mitglied zur Füllung einer Vakanz bleibt nur bis zur nächsten Wahl in das Open Council-Gremium durch die Ratsmitglieder im Amt.
Abschnitt 5.2.8. Quorum und Abstimmung.
Die Mehrheit der gemäß dieser Satzung festgelegten Mitgliederzahl bildet ein Quorum für die Abwicklung der Geschäfte und Angelegenheiten eines Rates. Die Abstimmung der Mehrheit der auf einer Konvention anwesenden Mitglieder, bei der ein Quorum vorhanden ist, bildet den Beschluss eines jeden Rates des Open Council.
Abschnitt 5.2.9. Ort und Modus der Sitzungen.
Der primäre Modus, durch den die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des Rates (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exekutivrat oder Lenkungsrat) abgehalten werden können, ist das elektronische Kommunikationssystem der Stiftung, auf das jedes Ratsmitglied zugreifen kann.
Ordentliche und außerordentliche Sitzungen eines Rates können innerhalb oder außerhalb der geografischen oder territorialen, markierungsbasierten Gerichtsbarkeit(en) abgehalten werden, die durch das lokale Wirtschaftsrecht abgedeckt sind (in Übereinstimmung mit dem jeder Vertreter oder Fiskalhost der Stiftung im Open Constitution-Netzwerk registriert ist).
Zum Beispiel: Eine Sitzung eines Open Council-Gremiums kann überall in den sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten der U.N.O. abgehalten werden, in denen die Stiftung einen Vertreter oder Fiskalhost registriert hat.
Abschnitt 5.2.10. Zeit, Mitteilung und Einberufung von Sitzungen.
Ordentliche Sitzungen des Rates finden unmittelbar nach der jährlichen Konvention der globalen Bürger eines jeden Jahres und zu weiteren vom Rat festgelegten Zeiten statt. Für ordentliche Ratssitzungen ist keine Mitteilung erforderlich. Sondersitzungen des Open Council finden zu den vom Kanzler der Stiftung, dem Vorsitzenden des Rates oder zwei (2) Mitgliedern eines Rates einberufenen Zeiten statt.
Schriftliche Mitteilung über Zeit und Ort außerordentlicher Sitzungen des Rates ist jedem Mitglied entweder durch persönliche Zustellung, Telegramm, Kabelnachricht oder Fax mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung zu geben, oder durch Postsendung an jedes Ratsmitglied mindestens fünf (5) Tage vor der Sitzung, oder durch ein nur für den Rat zugängliches elektronisches Mitteilungsmedium, das jedem Ratsmitglied in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Wenn die Zustellung elektronisch in der Open Convention der Stiftung durch eine nur für den Rat zugängliche elektronische Mitteilung erfolgt, gilt eine solche Mitteilung als ergangen, wenn sie an alle Ratsmitglieder gerichtet ist, wie sie in den globalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung erscheint, und die Mitteilung von jedem Mitglied in der Open Convention der Open Constitution zugänglich ist.
Eine Mitteilung über eine Sitzung eines Open Council-Gremiums muss keinem Mitglied zugestellt werden, das eine Verzichtserklärung auf die Mitteilung unterschreibt, entweder vor oder nach der Sitzung. Die Anwesenheit eines Ratsmitglieds bei einer Sitzung gilt als Verzicht auf die Mitteilungspflicht dieser Sitzung und als Verzicht auf jegliche Einwände gegen den Ort der Sitzung, die Zeit der Sitzung oder die Art und Weise, wie sie einberufen oder übermittelt wurde, außer wenn ein Direktor zu Beginn der Sitzung Einwände gegen die Abwicklung von Geschäften erhebt, weil die Sitzung nicht rechtmäßig einberufen oder zusammengetreten ist.
Mitglieder des Rates können an einer Sitzung eines solchen Rates oder eines damit verbundenen Ausschusses, der von diesem Rat benannt wurde, per Telefonkonferenz oder ähnlicher elektronischer Kommunikationsausrüstung teilnehmen, durch die alle an der Sitzung teilnehmenden Personen sich gleichzeitig hören können. Die Teilnahme auf diese Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
Abschnitt 5.2.11. Beschlussfassung ohne Sitzung.
Jede Maßnahme, die auf einer Sitzung des Rates oder eines damit verbundenen Ausschusses des Rates erforderlich oder zulässig ist, kann ohne Sitzung getroffen werden, wenn alle Mitglieder des Rates oder Ausschusses, je nach Fall, dem schriftlich zustimmen und diese schriftliche Zustimmung mit dem Sitzungsprotokoll des Rates oder Ausschusses abgelegt wird. Eine solche Zustimmung hat dieselbe Wirkung wie eine einstimmige Abstimmung.
Abschnitt 5.2.12. Interessenkonflikte von durch den Rat berufenen Vertretern des Open Council.
Kein Vertrag oder sonstiges Geschäft zwischen der Stiftung und einem oder mehreren Mitgliedern des Open Council oder zwischen der Stiftung und einer anderen Stiftung, Partnerschaft, Vereinigung oder sonstigen Organisation, an der ein oder mehrere Mitglieder des Open Council der Stiftung als Direktoren oder Führungskräfte beteiligt sind oder ein finanzielles Interesse haben, ist allein aufgrund einer solchen Beziehung oder eines solchen Interesses oder allein weil solche Mitglieder bei der Sitzung des Rates oder eines damit verbundenen Ausschusses, der einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft genehmigt, billigt oder nachträglich bestätigt, anwesend sind oder teilnehmen, oder allein deshalb, dass ihre Stimmen zu diesem Zweck gezählt werden, nichtig oder anfechtbar, wenn:
A. Die wesentlichen Fakten bezüglich der Beziehung oder des Interesses des Ratsmitglieds sowie bezüglich des Vertrags oder Geschäfts offengelegt sind oder dem BoD (des Finanzträgers, bei dem das Mitglied als lokales Mitglied registriert ist) oder dem Exekutivrat des Open Council bekannt sind, und; das jeweilige BoD (des Finanzträgers, bei dem das Mitglied als lokales Mitglied registriert ist) oder der Exekutivrat des Open Council in gutem Glauben den Vertrag oder das Geschäft durch positive Stimmenmehrheit der nicht beteiligten Mitglieder des BoD oder des Exekutivrates genehmigt, billigt oder nachträglich bestätigt, auch wenn die nicht beteiligten Mitglieder weniger als ein Quorum darstellen; oder B. Die wesentlichen Fakten bezüglich ihrer Beziehung oder ihres Interesses und bezüglich des Vertrags oder Geschäfts den stimmberechtigten Mitgliedern offengelegt oder bekannt sind und der Vertrag oder das Geschäft in gutem Glauben durch die Abstimmung dieser Mitglieder ausdrücklich genehmigt wird; oder C. Der Vertrag oder das Geschäft zum Zeitpunkt seiner Genehmigung, Billigung oder Bestätigung durch das BoD (des Finanzträgers, bei dem das Mitglied als lokales Mitglied registriert ist), oder durch den Exekutivrat (des Open Council) oder durch das Ratsgremium (dem das Mitglied als durch Wahl berufener Vertreter angehört) und einen damit verbundenen Ratsausschuss, der einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft genehmigt, billigt oder nachträglich bestätigt, für die Stiftung fair ist.
Gemeinsame oder interessierte Mitglieder können bei der Feststellung des Vorliegens eines Quorums in einer Sitzung des BoD (des Finanzträgers, bei dem das Mitglied als lokales Mitglied registriert ist) oder des Ratsgremiums (dem das Mitglied als durch Wahl berufener Vertreter angehört) oder eines damit verbundenen Ratsausschusses, der einen solchen Vertrag oder ein solches Geschäft genehmigt, billigt oder nachträglich bestätigt, mitgezählt werden.
ARTIKEL VI AMTSTRÄGER
ARTIKEL VI A: FUNKTIONÄRE EINES REGISTRIERTEN VERTRETERS DER STIFTUNG
Abschnitt 6.1.1 Funktionäre.
Die Funktionäre des registrierten Vertreters der Stiftung (konstituierender Finanzträger) bestehen aus einem Vorsitzenden des BoD, einem Sekretär und einem Schatzmeister, von denen jeder vom BoD gewählt wird.
Ein Vorsitzender des BoD, ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende und solche weiteren Funktionäre sowie Hilfsfunktionäre und Beauftragte, die für erforderlich gehalten werden, können vom BoD von Zeit zu Zeit gewählt oder ernannt werden. Zwei (2) oder mehr Ämter können von derselben Person ausgeübt werden, mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden des Vorstands und des Sekretärs.
Abschnitt 6.1.2. Pflichten.
Die Funktionäre der Stiftung haben die folgenden Pflichten:
A. Vorsitzender des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands, falls ein solcher gewählt wird, leitet alle Sitzungen des BoD der Direktoren und Mitglieder und hat solche weiteren Pflichten und Befugnisse, die ihm vom BoD der Direktoren übertragen werden können.
B. Stellvertretender Vorsitzender. Der stellvertretende Vorsitzende, falls ein solcher gewählt wird, soll in Abwesenheit oder bei Unfähigkeit des Vorsitzenden des Vorstands die Pflichten wahrnehmen und die Befugnisse des Vorsitzenden des Vorstands ausüben. Der stellvertretende Vorsitzende wird auch alle Pflichten erfüllen und alle Befugnisse haben, die der Vorstand der Direktoren ihm von Zeit zu Zeit zuweist. Wenn mehr als ein stellvertretender Vorsitzender gewählt wird und der Vorsitzende abwesend ist oder handlungsunfähig wird, wählt der Vorstand der Direktoren einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Pflichten erfüllt und die Befugnisse des Vorsitzenden ausübt.
Bei fehlenden Wahlbestellungen sowohl eines Vorsitzenden als auch eines stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Vorstands der Direktoren eines Finanzträgers lesen Sie Abschnitt 6.2.2.
C. Vorsitzender eines Vorstandsausschusses. Der Vorsitzende eines Vorstandsausschusses, sofern ein solcher eingesetzt wurde und ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wurde, leitet alle Sitzungen des Ausschusses und hat solche weiteren Pflichten und Befugnisse, die ihm vom Vorsitzenden des BoD eines Finanzträgers übertragen werden können.
Lesen Sie außerdem Abschnitt 6.1.3, 6.1.5
D. Sekretariatsfunktionäre. Die BoDs sollen die Bildung des Steward-Komitees des jeweiligen registrierten Vertreters (lesen: konstituierender Finanzträger) der Stiftung anordnen. Jedes Steward-Komitee besteht aus Mitgliedern, die als Sekretäre durch Wahl bestellt wurden. Ein Sekretär führt genaue Aufzeichnungen über die Handlungen und Verfahrensweisen aller Sitzungen der Mitglieder und Direktoren.
Der Sekretär gibt alle gesetzlich und nach dieser Satzung erforderlichen Mitteilungen bekannt. Darüber hinaus hat der Sekretär die allgemeine Aufsicht über die Unternehmensbücher und -akten und über das Unternehmenssiegel, und er oder sie oder sie werden das Unternehmenssiegel an jedes rechtsgültig ausgeführte Schriftstück anfügen oder die Anbringung des Siegels beglaubigen, das dies erfordert. Der Sekretär hat die allgemeine Aufsicht über die Mitgliederunterlagen der Stiftung und führt am eingetragenen oder Hauptsitz der Stiftung ein Verzeichnis der Mitglieder, das Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse jedes Mitglieds enthält.
Der Sekretär unterzeichnet solche Schriftstücke, die die Unterschrift des Sekretärs erfordern, und erfüllt im Allgemeinen alle Aufgaben, die ihm oder ihr von Zeit zu Zeit vom Vorsitzenden des Vorstands oder vom Kanzler des Exekutivrates zugewiesen werden.
Der stellvertretende Sekretär, falls ein solcher ernannt wird, unterstützt den Sekretär in allen oben beschriebenen Pflichten.
Eine elektronische Person, falls sie als stellvertretender Sekretär ernannt wird, unterstützt den Sekretär in allen oben beschriebenen Aufgaben.
Eine elektronische Person, die als stellvertretender Sekretär ernannt werden soll, muss ein registrierter Vertreter der Stiftung sein, um robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person als stellvertretender Sekretär zu autorisieren.
E. Offene Schatzamtsfunktionäre; Schatzmeister und stellvertretender Schatzmeister eines registrierten Vertreters der Stiftung; Der Vorsitzende des Schatzausschusses (falls ein solcher vom BoD des registrierten Vertreters der Stiftung eingesetzt wird) hat die Verwahrung aller Unternehmensmittel und Finanzunterlagen, führt vollständige und genaue Konten über Einnahmen und Ausgaben und legt darüber bei den jährlichen Versammlungen der Mitglieder Rechenschaft ab und erfüllt solche weiteren Aufgaben, die vom Kanzler des Exekutivrates oder dem Vorsitzenden des unabhängigen Vorstands der Direktoren des registrierten Vertreters der Stiftung oder Finanzträgers vorgeschrieben werden können.
Der stellvertretende Schatzmeister, falls ein solcher ernannt wird, unterstützt den Schatzmeister in allen oben beschriebenen Pflichten. Eine elektronische Person, falls sie als stellvertretender Schatzmeister ernannt wird, unterstützt den Schatzmeister in allen oben beschriebenen Pflichten.
Eine elektronische Person, die als stellvertretender Schatzmeister ernannt werden soll, muss ein registrierter Vertreter der Stiftung sein, um robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person als stellvertretenden Sekretär zu autorisieren.
Abschnitt 6.1.3. Vorstandsausschüsse.
Zusätzlich zu den Funktionären der Stiftung kann das BoD eines Finanzträgers durch Beschluss ein oder mehrere BoD-Ausschüsse einsetzen, die aus mindestens einem Funktionär der Stiftung bestehen, der als Vorsitzender eines solchen Ausschusses benannt wird, und kann ein oder mehrere weitere Mitglieder einschließen, die registrierte Mitglieder der lokalen Versammlung der Stiftung sind.
Abschnitt 6.1.4. Wahl und Amtszeit.
Die Funktionäre der Stiftung und Mitglieder aller Vorstandsausschüsse eines registrierten Vertreters (lesen: Finanzträgers) der Stiftung werden vom BoD eines Finanzträgers oder von einem durch den Vorstand ermächtigten Funktionär oder vom Kanzler des Exekutivrates der Stiftung ernannt.
Eine solche Ernennung durch das BoD oder durch den Kanzler des Exekutivrates kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung des Vorstands oder des Exekutivrates erfolgen.
Jeder Funktionär übt sein Amt aus und jedes Mitglied eines Vorstandsausschusses dient in einem solchen Ausschuss für die Dauer von einem Jahr oder bis sein oder ihr oder deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem oder ihrem oder deren früheren Rücktritt oder Abberufung.
Abschnitt 6.1.5. Abberufung natürlicher Personen als Funktionäre und Streichung elektronischer Personen von der Liste
Jeder Funktionär und jedes Mitglied eines Vorstandsausschusses, das vom BoD des registrierten Vertreters der Stiftung (lesen: Finanzträger) gewählt oder ernannt wurde, oder jede elektronische Person, die ermächtigt ist, robotische Unterstützungsaktionen für die Stiftung zu erbringen, kann vom BoD abberufen werden, wann immer nach dessen Ermessen das Wohl der Stiftung dadurch gefördert wird.
Die Abberufung von Vorsitzenden von Vorstandsausschüssen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende des BoD des registrierten Vertreters oder Finanzträgers der Stiftung, ist an eine Abstimmung durch alle oder eine Klasse von Mitgliedern gebunden.
Der abstimmungsbasierte Abberufungsprozess, der in Artikel VI Abschnitt 6.1.5 genannt wird, ist in den Satzungen der Open Constitution: BoD näher beschrieben.
Lesen Sie auch Abschnitt 6.1.8 weiter unten.
Abschnitt 6.1.6. Vakanz.
Jede Vakanz, gleichgültig wie sie entsteht, in einem BoD oder Vorstandsausschuss eines registrierten Vertreters oder Finanzträgers kann durch das BoD des registrierten Vertreters besetzt werden.
Abschnitt 6.1.7. Vergütung.
Die Vergütung, falls vorhanden, aller Funktionäre der Stiftung und aller Mitglieder jedes bestehenden BoD-Ausschusses wird von den BoDs festgelegt und kann von Zeit zu Zeit durch Mehrheitsentscheidung der unabhängigen BoDs geändert werden. Die Tatsache, dass ein Funktionär zugleich Direktor im BoD ist, schließt diese Person nicht davon aus, als Direktor oder Funktionär eine Vergütung zu erhalten, noch beeinträchtigt sie die Gültigkeit einer Resolution des BoD, die eine solche Vergütung festlegt.
Der Vorsitzende des BoD eines Finanzträgers hat die Befugnis, die Vergütung, falls vorhanden, aller Mitarbeiter der Stiftung festzulegen, mit Ausnahme der Funktionäre, die vom BoD der Direktoren gewählt oder ernannt werden.
Abschnitt 6.1.8 Erwerb von Vertretungsmacht durch elektronische Personen
Dieser Abschnitt beschreibt den Erwerb von Vertretungsmacht durch elektronische Personen in Bezug auf Handlungen im Rahmen von Anträgen, Beschlüssen oder Verfahren der Stiftung.
Die Befugnis eines jeden konstituierten/ernannten/registrierten Vertreters (juristische Personen als Finanzträger in einer staatlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaats der UNO), eine elektronische Person zu vertreten oder robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person zu autorisieren oder zu ratifizieren (wie oben in Abschnitt 6.1.2. D, E beschrieben), soll von den anfänglichen registrierten Vertretern auf die vertretenen elektronischen Personen übertragen werden, sobald und wenn die elektronischen Personen Aufstieg oder Rechtsgültigkeit als juristische Personen in der jeweiligen sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaats der UNO erlangen, zu einem späteren Zeitpunkt als dem Datum der Konstituierung, Ernennung oder Registrierung der Vertreter als Finanzträger, wo immer möglich und notwendig oder vom Exekutivrat (des Open Council) aufgrund einer allgemeinen öffentlichen Prüfung als notwendig erachtet.
ARTIKEL VI B FUNKTIONÄRE DER GREMIIEN DES OPEN COUNCIL DER STIFTUNG
Abschnitt 6.2.1. Funktionäre.
Die Funktionäre des Open Council der Stiftung bestehen aus einem Kanzler des Exekutivrates, einem Sekretär und einem Schatzmeister, dem Vorsitzenden aller anderen konstituierten Open Council-Gremien, von denen jeder vom Exekutivrat (des Open Council) gewählt wird.
Ein Kanzler des Exekutivrates, ein oder mehrere Vizekanzler, Vorsitzende oder ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende anderer Open Council-Gremien oder Vorsitzender eines Open Council-bezogenen Ausschusses sowie solche weiteren Funktionäre sowie Hilfsfunktionäre und Beauftragte, die für erforderlich gehalten werden, können vom Exekutivrat von Zeit zu Zeit gewählt oder ernannt werden.
Zwei (2) oder mehr Ämter können von derselben Person ausgeübt werden, mit Ausnahme der Ämter des Kanzlers und des Sekretärs.
Abschnitt 6.2.2 Pflichten.
Die Funktionäre des Open Council der Stiftung haben die folgenden Pflichten:
A. Vorsitzender eines Open Council-Gremiums. Der Vorsitzende eines Rates, falls ein solcher gewählt wird, leitet alle Sitzungen des Rates und der Ratsmitglieder und hat solche weiteren Pflichten und Befugnisse, die ihm vom Exekutivrat übertragen werden können.
Stellvertretender Vorsitzender eines Open Council-Gremiums. Der stellvertretende Vorsitzende eines Rates, falls ein solcher gewählt wird, soll in Abwesenheit oder bei Unfähigkeit des Vorsitzenden des Rates die Pflichten wahrnehmen und die Befugnisse des Vorsitzenden des Rates ausüben. Der stellvertretende Vorsitzende erfüllt außerdem alle Pflichten und hat alle Befugnisse, die der Exekutivrat ihm von Zeit zu Zeit zuweist. Wenn mehr als ein stellvertretender Vorsitzender gewählt wird und der Vorsitzende abwesend ist oder handlungsunfähig wird, wählen die Ratsmitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Pflichten erfüllt und die Befugnisse des Vorsitzenden ausübt.
B. Kanzler der Stiftung. Der Vorsitzende des Exekutivrates, falls ein solcher gewählt wird, ist der Kanzler der Stiftung und leitet alle Sitzungen des Exekutivrates und der Mitglieder und hat solche weiteren Pflichten und Befugnisse, die ihm vom Exekutivrat übertragen werden können.
Der Kanzler der Stiftung ist der Chief Executive Officer der Stiftung und hat die allgemeine und aktive Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der Stiftung (mit Ausnahme der aktiven Leitung von Projekten durch die Core Working Committee).
Lesen Sie außerdem Abschnitt 6.2.3 für die aktive Leitung von Projekten durch Core Working Committees, die sich auf den Steering Council und andere Open Council-Gremien beziehen.
Wenn kein Vorsitzender eines unabhängigen Vorstands der Direktoren des registrierten Vertreters der Stiftung (lesen: Finanzträgers) gewählt wird, leitet der Kanzler des Exekutivrates alle Sitzungen des BoD des registrierten Vertreters oder Finanzträgers der Stiftung und dessen Mitglieder.
Vizekanzler der Stiftung. Der Vizekanzler, falls ein solcher gewählt wird, soll in Abwesenheit oder bei Unfähigkeit des Vorsitzenden des Exekutivrates (oder des Kanzlers der Stiftung) die Pflichten wahrnehmen und die Befugnisse des Kanzlers der Stiftung ausüben.
Der Vizekanzler erfüllt außerdem alle Pflichten und hat alle Befugnisse, die der Exekutivrat ihm oder ihr oder ihnen von Zeit zu Zeit zuweist.
Wenn in der Stiftung mehr als ein Vizekanzler gewählt wird, soll einer von ihnen vom Exekutivrat als Executive Vice Chancellor bezeichnet oder gewählt werden und in der Abwesenheit oder Unfähigkeit des Kanzlers die Pflichten erfüllen und die Befugnisse des Kanzlers sowie aller anderen ausüben.
Der Vizekanzler soll nur diejenigen Pflichten erfüllen und die Befugnisse haben, die der Exekutivrat ihm von Zeit zu Zeit zuweist.
Der Exekutivrat wählt einen der mehreren berufenen Vizekanzler als Executive Vice Chancellor, um in der Abwesenheit des Kanzlers die Pflichten zu erfüllen und die Befugnisse des Kanzlers der Stiftung auszuüben.
C. Vorsitzender eines Ratesausschusses. Der Vorsitzende eines council‑bezogenen Ausschusses, sofern ein solcher eingesetzt wurde und ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wurde, leitet alle Sitzungen des Ausschusses und hat solche weiteren Pflichten und Befugnisse, die ihm vom Exekutivrat (des Open Council) übertragen werden können
Lesen Sie außerdem Abschnitt 6.2.3
D. Sekretariat. Der Exekutivrat soll die Bildung des zugehörigen Sekretariatskomitees anordnen. Das Sekretariatskomitee besteht aus Sekretären.
Ein Sekretär führt genaue Aufzeichnungen über die Handlungen und Verfahrensweisen aller Sitzungen der Mitglieder und Direktoren. Der Sekretär gibt alle gesetzlich und durch diese Satzung vorgeschriebenen Mitteilungen bekannt. Darüber hinaus hat der Sekretär die allgemeine Aufsicht über die Unternehmensbücher und -akten und über das Unternehmenssiegel, und er oder sie oder sie werden das Unternehmenssiegel an jedes rechtsgültig ausgeführte Schriftstück anfügen oder die Anbringung des Siegels beglaubigen, das dies erfordert. Der Sekretär hat die allgemeine Aufsicht über die Mitgliederunterlagen der Stiftung und führt bei den registrierten oder hauptverantwortlichen Vertretern der Stiftung ein Verzeichnis der Mitglieder, das Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse jedes Mitglieds enthält.
Der Sekretär unterzeichnet solche Schriftstücke, die die Unterschrift des Sekretärs erfordern, und erfüllt im Allgemeinen alle Aufgaben, die ihm oder ihr von Zeit zu Zeit vom Vorsitzenden des Open Council-Gremiums oder vom Kanzler des Exekutivrates zugewiesen werden.
Der stellvertretende Sekretär, falls ein solcher ernannt wird, unterstützt den Sekretär in allen oben beschriebenen Pflichten.
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Eine elektronische Person, falls sie als stellvertretender Sekretär ernannt wird, unterstützt den Sekretär in allen oben beschriebenen Aufgaben.
Eine elektronische Person, die als stellvertretender Sekretär ernannt werden soll, muss ein registrierter Vertreter der Stiftung sein, um robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person als stellvertretender Sekretär zu autorisieren.
E. Vorsitzender des Open Treasury Council. Der Vorsitzende des Treasury Council hat die Verwahrung aller Unternehmensmittel und Finanzunterlagen, führt vollständige und genaue Konten über Einnahmen und Ausgaben und legt darüber bei den jährlichen Versammlungen der Mitglieder Rechenschaft ab und erfüllt solche weiteren Aufgaben, die vom Kanzler des Exekutivrates vorgeschrieben werden können.
Der stellvertretende Schatzmeister, falls ein solcher ernannt wird, unterstützt den Schatzmeister in allen oben beschriebenen Aufgaben.
Eine elektronische Person, falls sie als stellvertretender Schatzmeister ernannt wird, unterstützt den Schatzmeister in allen oben beschriebenen Aufgaben.
Eine elektronische Person, die als stellvertretender Schatzmeister ernannt werden soll, muss ein registrierter Vertreter der Stiftung sein, um robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person als stellvertretenden Sekretär zu autorisieren.
Abschnitt 6.2.3. Open Council‑Ausschüsse.
Dieser Abschnitt beschreibt Wahlbestellungen in Open Council‑bezogene Ausschüsse oder Core Working Committees.
Zusätzlich zu den Funktionären der Stiftung kann jedes Open Council-Gremium (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Exekutivrat oder den Steering Council) durch Beschluss ein oder mehrere Open Council‑Ausschüsse einsetzen, die aus mindestens einem Funktionär der Stiftung bestehen, der als Vorsitzender eines solchen Ausschusses benannt wird, und kann ein oder mehrere weitere Mitglieder der Stiftung einschließen.
Sofern nicht gemäß den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 dieser Satzung als Funktionär gewählt oder ernannt, gilt ein Mitglied eines Open Council‑Ausschusses nicht als Funktionär der Stiftung.
Jeder Open Council‑Ausschuss ist verantwortlich für die aktive Leitung eines oder mehrerer Projekte oder Programme, die durch Beschluss des Exekutivrates bestimmt werden und die unter anderem die Erstellung und Wartung von "Open‑Source"‑Intelligenz zur Verteilung an natürliche Personen und zur Verarbeitung durch elektronische Personen umfassen können.
Vorbehaltlich der Weisung des Exekutivrates ist der Vorsitzende jedes council‑bezogenen Ausschusses (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Exekutivausschuss des Exekutivrates oder Projektausschüsse des Steering Council) in erster Linie für die vom Ausschuss verwalteten Projekte verantwortlich, und der Vorsitzende eines Ratsausschusses soll Regeln und Verfahren für die tägliche Verwaltung der Projekte festlegen, für die der Ausschuss verantwortlich ist.
Der Exekutivrat der Stiftung kann durch Beschluss jederzeit ein Open Council‑Gremium oder einen council‑bezogenen Ausschuss auflösen oder beenden.
Abschnitt 6.2.4. Wahl und Amtszeit.
Die Funktionäre der Stiftung und die Mitglieder aller Rats‑ und ratsbezogenen Ausschüsse werden vom Exekutivrat oder vom Kanzler der Stiftung ernannt oder von einem vom Exekutivrat ermächtigten Funktionär ernannt, und diese Ernennung kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung des Rates oder des Exekutivrates erfolgen.
Jeder Funktionär übt sein Amt aus und jedes Mitglied eines Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses dient in diesem Verfassungsorgan für die Dauer von einem Jahr oder bis sein oder ihr oder deren Nachfolger gewählt und qualifiziert ist oder bis zu seinem oder ihrem oder deren früheren Rücktritt oder Abberufung, sofern in den Satzungen eines Open Council‑Organs der Open Constitution und deren Änderungen nichts anderes vorgesehen ist.
Abschnitt 6.2.5. Abberufung natürlicher Personen als Funktionäre und Streichung elektronischer Personen von der Liste
Natürliche Personen, die als durch Wahl berufene Funktionäre des Open Council oder eines council‑bezogenen Ausschusses bestellt sind, oder elektronische Person(en), die ermächtigt sind, robotische Unterstützungsaktionen für die Stiftung zu leisten, können vom Exekutivrat abberufen werden, wann immer nach dessen Ermessen das Wohl der Stiftung dadurch gefördert wird.
Die Abberufung von Vorsitzenden des Rates oder von council‑bezogenen Ausschüssen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kanzler und Vizekanzler der Stiftung, ist an eine Abstimmung durch alle oder eine Klasse von Mitgliedern des Open Council‑Organs gebunden.
Der abstimmungsbasierte Abberufungsprozess, der in Artikel VI Abschnitt 6.2.5 genannt wird, ist in den spezifischen Satzungen beschrieben: Open Constitution: Open Council.
Abschnitt 6.2.6. Vakanz.
Jede Vakanz, gleich wie sie entsteht, in einem der Open Council‑Gremien oder council‑bezogenen Ausschüsse kann vom Exekutivrat (des Open Council) besetzt werden.
Abschnitt 6.2.7. Vergütung.
Die Vergütung, falls vorhanden, aller Funktionäre der Stiftung und aller Mitglieder jedes bestehenden Rates oder ratsbezogenen Ausschusses wird vom Exekutivrat festgelegt und kann von Zeit zu Zeit durch Mehrheitsentscheidung des Exekutivrates geändert werden. Die Tatsache, dass ein Funktionär zugleich Mitglied des Exekutivrates ist, schließt diese Person nicht davon aus, als Direktor eines BoD des registrierten Vertreters (lesen: konstituierender Finanzträger) der Stiftung oder als Funktionär eines anderen Open Council‑Gremiums oder Ausschusses eine Vergütung zu erhalten, noch beeinträchtigt sie die Gültigkeit einer Resolution des Exekutivrates, die eine solche Vergütung festlegt.
Der Kanzler der Stiftung hat die Befugnis, die Vergütung, falls vorhanden, aller Mitarbeiter der Stiftung festzulegen, mit Ausnahme der Funktionäre, die vom Exekutivrat gewählt oder ernannt werden.
Abschnitt 6.2.8 Erwerb von Vertretungsmacht durch elektronische Personen
Dieser Abschnitt beschreibt den Erwerb von Vertretungsmacht durch elektronische Personen in Bezug auf Handlungen im Rahmen von Anträgen, Beschlüssen oder Verfahren der Stiftung.
Die Befugnis eines jeden konstituierten/ernannten/registrierten Vertreters (juristische Personen als Finanzträger in einer staatlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaats der UNO), eine elektronische Person zu vertreten oder robotische Unterstützungsaktionen durch eine elektronische Person zu autorisieren oder zu ratifizieren, wie oben in Abschnitt 6.2.2 D, E beschrieben, soll von den anfänglichen registrierten Vertretern auf die vertretenen elektronischen Personen übertragen werden, sobald und wenn die elektronischen Personen Aufstieg oder Rechtsgültigkeit als juristische Personen in der jeweiligen sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaats der UNO erlangen, zu einem späteren Zeitpunkt als dem Datum der Konstituierung, Ernennung oder Registrierung der Vertreter als Finanzträger, wo immer möglich und notwendig oder vom Exekutivrat (des Open Council) aufgrund einer allgemeinen öffentlichen Prüfung als notwendig erachtet.
ARTIKEL VII BÜCHER, AUFZEICHNUNGEN UND DIGITALES IDENTITÄTSREGISTER
Die in Artikel VII Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 übertragenen Verbandsbefugnisse leiten den Governance‑Lebenszyklus der Mitgliedsregister der Open Constitution.
Abschnitt 7.1. Bücher, Aufzeichnungen und Identitätsregister im Open Constitution Netzwerk:
Lesen Sie die relevanten Abschnitte 7.2 und 7.3 für Einsichtsrechte in Aufzeichnungen.
Die Stiftung führt korrekte und vollständige Bücher und Kontenaufzeichnungen und führt Protokolle über die Verhandlungen ihrer Mitglieder und der durch Wahl berufenen Vertreter in den unabhängigen Vorständen der registrierten Vertreter (lesen: Finanzträger), Vorstandsausschüssen, Ratsgremien und Ausschüssen des Open Council. Die Stiftung führt in der Geschäftsstelle ihres registrierten Vertreters oder am Hauptgeschäftssitz oder im Büro ihres Transferagenten oder Registrars ein Verzeichnis mit mindestens Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail‑Adresse sowie einer lokal ausgestellten Identitätsdokumentation jedes Mitglieds, zusammen mit dem Datum eines Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Mitglieds oder einer Umwandlung der Mitgliedschaft dieses Mitglieds in den Ehrenstatus.
Die Stiftung führt in einem öffentlich prüfbaren Hauptbuch ein Verzeichnis mit mindestens Name, Adresse, Telefonnummer, E‑Mail‑Adresse und lokal ausgestellten Identitätsdokumenten jedes Mitglieds, zusammen mit dem Datum eines Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Mitglieds oder einer Umwandlung der Mitgliedschaft dieses Mitglieds in den Ehrenstatus.
Alle Änderungen der NPPI (nicht öffentliche personenbezogene Informationen) eines Mitglieds oder Änderungen des Mitgliedsstatus eines Bürgers werden in den von der Stiftung geführten Mitgliedsregistern aufgezeichnet, wie der Exekutivrat (des Open Council) von Zeit zu Zeit bestimmt oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, die Stiftung über Änderungen der NPPI (nicht öffentliche personenbezogene Informationen) dieses Mitglieds zu informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Adresse, Telefonnummer, Faxnummer oder E‑Mail‑Adresse. Alle Bücher, Aufzeichnungen und Protokolle können in schriftlicher Form oder in anderer elektronischer Form geführt werden, die innerhalb angemessener Frist in deutlich lesbare schriftliche Form konvertiert werden kann.
Globales Mitgliederregister: Die Stiftung unterhält eine elektronische Aufzeichnung des globalen Mitgliederregisters. Das globale Mitgliederregister wird ordnungsgemäß von Funktionären des anfänglichen registrierten Vertreters oder ersten Finanzträgers der Stiftung aufgezeichnet und gepflegt.
Lokales Mitgliederregister: Der konstituierende registrierte Vertreter der Stiftung (lesen: Finanzträger) führt elektronische Aufzeichnungen lokaler Mitgliederregister, die Aufzeichnungen der Mitglieder enthalten, die natürliche Personen sind und die die erklärte Rechtsfähigkeit als juristische Personen der gleichen sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeit eines UNO‑Mitgliedsstaats besitzen, gemäß den örtlichen Gesetzen, nach denen der jeweilige konstituierende Finanzträger registriert ist.
Ein lokales Mitgliederregister wird ordnungsgemäß von Funktionären des jeweiligen konstituierenden registrierten Vertreters oder Finanzträgers der Stiftung aufgezeichnet und geführt.
Wenn ein Mitglied, eine natürliche Person, die in einer oder mehreren sozialen, zivilen oder wirtschaftlichen Gerichtsbarkeiten eines UNO‑Mitgliedsstaats die erklärte Rechtsfähigkeit als juristische Person besitzt (gemäß den örtlichen Gesetzen, nach denen die jeweiligen konstituierenden Finanzträger registriert sind), dann werden die lokalen Mitgliederregister ordnungsgemäß von den Funktionären jedes registrierten Vertreters/Finanzträgers der Stiftung geführt, die einen solchen Mitgliedseintrag enthalten.
Beispielsweise kann ein Mitglied Einwohner zweier Länder sein, und daher werden Mitgliedsunterlagen in beiden lokalen Registern geführt, jeweils von zwei verschiedenen Finanzträgern der Stiftung verwaltet.
Identitätsverwaltung: Jede natürliche Person, die registriertes Mitglied von mindestens einem Finanzträger des Open Constitution Netzwerks ist und im globalen Mitgliederregister des Open Constitution Netzwerks registriert ist, erhält Einsichts-, Zuweisungs‑ und Zugriffsrechte auf ihre aufgezeichnete Selbstidentität in einem öffentlich prüfbaren und für elektronische Personen zugänglichen Hauptbuch, damit die Stiftung dem Mitglied eine Charta für eines der digitalen öffentlichen Güter und Dienste der Stiftung (oder des Open Constitution Netzwerks) gewähren kann.
Abschnitt 7.2. Einsichtsrechte der lokalen Register der Mitglieder.
Jede Person, die registriertes Mitglied von mindestens einem Finanzträger des Open Constitution Netzwerks ist und im lokalen Mitgliederregister des Open Constitution Netzwerks registriert ist, hat nach schriftlicher, unter Eid abgegebener Aufforderung, in der der Zweck genannt wird, das Recht, die lokalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung und ihre anderen Bücher und Aufzeichnungen während der üblichen Geschäftszeiten der Stiftung persönlich oder durch Bevollmächtigten oder Anwalt jederzeit aus Gründen, die nach den lokalen Geschäftsgesetzen (gemäß denen ein Finanzträger im Open Constitution Netzwerk registriert ist) als zulässig angesehen werden, zu prüfen und Kopien oder Auszüge daraus zu fertigen.
Abschnitt 7.3. Einsichtsrechte des globalen Registers der Mitglieder.
Jede Person, die registriertes Mitglied von mindestens einem Finanzträger des Open Constitution Netzwerks ist und im globalen Mitgliederregister des Open Constitution Netzwerks registriert ist, hat nach schriftlicher, unter Eid abgegebener Aufforderung, in der der Zweck genannt wird, das Recht, die globalen Mitgliederaufzeichnungen der Stiftung und ihre anderen Bücher und Aufzeichnungen während der üblichen Geschäftszeiten der Stiftung persönlich oder durch Bevollmächtigten oder Anwalt jederzeit aus Gründen, die nach den lokalen Geschäftsgesetzen (gemäß denen die jeweiligen Finanzträger registriert sind, denen das Mitglied im Open Constitution Netzwerk angehört) als zulässig angesehen werden, zu prüfen und Kopien oder Auszüge daraus zu fertigen.
ARTIKEL VIII SELBSTVERWALTUNG, OFFENES TRIBUNAL UND GEMEINNÜTZIGKEIT
Die in Artikel VIII übertragenen Verbandsbefugnisse leiten den Charakter der Beschlüsse, Angelegenheiten und Verfahren der Stiftung in Bezug auf verschiedene wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, die die Stiftung im Rahmen eines ihrer Ziele verfolgt.
VIII A SELBSTVERWALTUNG
Die Stiftung ist organisiert und soll als selbstständige und selbstverwaltete sozioökonomische Union betrieben werden, die aus einem oder mehreren juristischen Körperschaften besteht, die als Vertreter der Stiftung registriert sind und gemäß den örtlichen Handelsgesetzen organisiert sind (gemäß denen ein Finanzträger im Open Constitution Netzwerk registriert ist).
VIII B OFFENES TRIBUNAL
Jede Beschwerde zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Stiftung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine oder mehrere Beschwerden im Zusammenhang mit der Selbstverwaltung oder Organisation der Stiftung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschwerden im Zusammenhang mit vertraglichen Rechten zwischen der Stiftung und dem/den betroffenen Mitglied/ern, wird gemäß den Satzungen: Open Constitution: Open Tribunal beigelegt.
Lesen Sie ferner die detaillierten Satzungen: Open Constitution: Open Tribunal
VIII C GEMEINNÜTZIGKEIT
Die Stiftung ist organisiert und wird als gemeinnützige Stiftung betrieben, bestehend aus einem oder mehreren juristischen Körperschaften, die als Vertreter der Stiftung registriert sind und gemäß den örtlichen Handelsgesetzen organisiert sind (gemäß denen ein Finanzträger im Open Constitution Netzwerk registriert ist).
Die Stiftung kann jedoch "for‑profit" juristische Körperschaften, Gruppen oder Vertreter gründen, konstituieren, strukturieren oder registrieren lassen, als konstituierende juristische Körperschaften der Stiftung, für spezifische Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die der Exekutivrat (des Open Council) von Zeit zu Zeit bestimmen kann oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
Die Stiftung kann jedoch Anteile an "for‑profit" juristischen Körperschaften, Gruppen oder Vertretern erwerben, verkaufen, handeln, übernehmen oder Kontrolle/Eigentum/Einfluss an solchen "for‑profit" juristischen Körperschaften, Gruppen oder Vertretern wiedererlangen, für spezifische Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die der Exekutivrat (des Open Council) von Zeit zu Zeit bestimmen kann oder wie es das Geschäft der Stiftung erfordert.
Wenn das BoD eines Finanzträgers beschließt, für die Stiftung eine Steuerbefreiung gemäß verschiedenen Abschnitten der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei UNO‑Mitgliedsstaaten oder OECD‑Staaten zu beantragen und zu erhalten, und bis zu dem Zeitpunkt, falls überhaupt, an dem eine solche Befreiung verweigert oder verloren wird, ist die Stiftung nicht befugt, unmittelbar oder mittelbar an einer Tätigkeit teilzunehmen, die nach Ansicht der Stiftung wahrscheinlich ihren Status als steuerbefreite Organisation gemäß verschiedenen Abschnitten der örtlichen Handelsgesetze und lokalen Steuerbewertungsgesetze (gemäß denen ein Finanzträger im Open Constitution Netzwerk registriert ist) ungültig machen würde.
ARTIKEL IX DATENSCHUTZ, ZULÄSSIGE ZUSAMMENARBEITEN UND OPEN CONSTITUTION LIZENZ
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die im Open Constitution Netzwerk gepflegt werden, werden unter einer Open‑Source‑Richtlinie veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt; eine öffentliche Kopie dieser Richtlinie wird neben den Satzungen der Open Constitution aufbewahrt.
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die im Open Constitution Netzwerk gepflegt werden, werden unter einer Datenschutzrichtlinie veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt; eine öffentliche Kopie dieser Richtlinie wird neben den Satzungen der Open Constitution aufbewahrt.
Alle elektronisch zugänglichen öffentlichen Güter und Dienste, die im Open Constitution Netzwerk gepflegt werden, werden unter einer Richtlinie für zulässige Nutzung und Zusammenarbeiten veröffentlicht und in die Praxis umgesetzt; eine öffentliche Kopie dieser Richtlinie wird neben den Satzungen der Open Constitution aufbewahrt.
Lesen Sie mehr über die Open Constitution Lizenz.
ARTIKEL X ÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann von den Mitgliedern oder vom Exekutivrat geändert, abgeändert oder aufgehoben werden, und neue Satzungen können vom Exekutivrat oder von den Mitgliedern angenommen werden.
Keine Änderung, Abänderung oder Aufhebung dieser Satzung ist wirksam, es sei denn und bis die Stiftung in gutem Glauben versucht hat, den Mitgliedern der Stiftung eine Mitteilung über eine solche Änderung, Abänderung oder Aufhebung mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Wirksamkeitsdatum dieser Änderung, Abänderung oder Aufhebung zuzustellen; diese Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
ARTIKEL XI HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Die in Artikel XI übertragenen Verbandsbefugnisse legen die Randbedingungen für die Haftung von in einen unabhängigen Vorstand (eines konstituierenden Finanzträgers im Open Constitution Netzwerk) berufenen Direktoren und die Haftung der durch Wahl berufenen Vertreter des Open Council und seiner Gremien fest.
XI A: HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR DIREKTOREN DES UNABHÄNGIGEN VORSTANDS EINES REGISTRIERTEN VERTRETERS
Soweit gesetzlich zulässig durch
a. die örtlichen Handelsgesetze, nach denen ein registrierter Vertreter (lesen: Finanzträger) der Stiftung konstituiert und im Open Constitution Netzwerk registriert ist, und
b. die Satzungen und die Charta der Open Constitution: Open Tribunal,
in der jeweils geltenden oder künftig geänderten Fassung haften die in einen unabhängigen Vorstand der Direktoren eines konstituierenden registrierten Vertreters (lesen: Finanzträger) der Stiftung berufenen Mitglieder nicht persönlich gegenüber der Stiftung oder ihren Mitgliedern für Geldschäden wegen Verletzung der Treuepflicht als Direktor.
XI B BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG GEWÄHLTER MITGLIEDER VON OPEN COUNCIL‑GREMIIEN
Soweit gesetzlich zulässig durch
a. Ein internationales Rechtsinstrument, ordnungsgemäß unterzeichnet, autorisiert und erlassen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaat(en) der UNO, in deren sozialer, ziviler oder wirtschaftlicher Gerichtsbarkeit konstituierende registrierte Vertreter (lesen: Finanzträger) der Stiftung im Open Constitution Netzwerk gebildet und registriert sind, und ein durch Wahl berufener Vertreter des Open Council oder seiner Gremien ist Mitglied des lokalen Mitgliederregisters eines dieser konstituierenden registrierten Vertreter, und
b. lokale Handelsgesetze, gemäß denen ein registrierter Vertreter (lesen: Finanzträger) der Stiftung konstituiert und im Open Constitution Netzwerk registriert ist, und ein durch Wahl berufener Vertreter des Open Council oder seiner Gremien ist Mitglied des lokalen Mitgliederregisters des registrierten Vertreters, und
c. die Satzungen und die Charta der Open Constitution: Open Tribunal,
in der jeweils geltenden oder künftig geänderten Fassung haften die durch Wahl berufenen Vertreter des Open Council und seiner Gremien nicht persönlich gegenüber der Stiftung, einem ihrer konstituierenden registrierten Vertreter oder deren Mitgliedern für Geldschäden wegen Verletzung der Treuepflicht als durch Wahl berufene Vertreter.
ARTIKEL XII ENTSCHÄDIGUNG VON WAHLBEAUFTRAGTEN UND VON FUNKTIONSTRÄGERN EINES EINGETRAGENEN VERTRETERS UND DER GREMien DES OFFENEN RATES
Abschnitt 12.1. Recht auf Entschädigung.
Jede natürliche Person, Bürger der Stiftung, die Partei war oder ist oder bedroht ist, Partei in irgendeinem bedrohten, anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren, Rechtsstreit oder Verfahren zu werden, sei es zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtlicher Natur (außer einer Klage von oder im Namen der Stiftung), aufgrund der Tatsache, dass
die natürliche Person Bürger ist oder war ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses, oder
die natürliche Person Bürger ist oder war ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands- Ausschusses, oder
die natürliche Person Bürger auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war;
hat Anspruch auf Entschädigung gegen Auslagen (einschließlich Anwaltskosten), Urteile, Geldstrafen und in Vergleichen gezahlte Beträge, im größtmöglichen Umfang, der jetzt oder künftig nach anwendbarem Recht zulässig ist, soweit diese Person in gutem Glauben gehandelt hat und in einer Weise, die sie vernünftigerweise für im besten Interesse der Stiftung befindlich oder diesem nicht entgegenstehend hielt; vorausgesetzt jedoch, dass die Stiftung jede solche Person, die Entschädigung im Zusammenhang mit einer Klage, einem Rechtsstreit oder Verfahren (oder einem Teil davon) beantragt, nur dann entschädigt, wenn eine solche Klage, ein solcher Rechtsstreit oder ein solches Verfahren (oder ein Teil davon) von einem Verwaltungsrat (BoD) des konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder vom Exekutivrat (des Offenen Rates) autorisiert wurde.
Abschnitt 12.2. Übernahme der Vertretung für den Fall, dass ein Wahlbeauftragter in einer Rechtsangelegenheit Entschädigung sucht:
Die in Abschnitt 12.2 verliehenen Verbandsbefugnisse beschreiben das Recht auf Entschädigung und die Ausübung einer Vollmacht durch einen Wahlbeauftragten gegenüber der Stiftung
In einer Rechtsklage, einem Rechtsstreit oder Verfahren (oder einem Teil davon), die/der von einem BoD des konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder vom Exekutivrat (des Offenen Rates) im Namen oder zugunsten der Stiftung autorisiert wurde, wenn eine natürliche Person
ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses ist oder war, oder
ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands-Ausschusses ist oder war, oder
auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war; und
ist Partei der rechtlichen Auseinandersetzung (entweder als Kläger oder als Beklagter) bei der Durchsetzung irgendeiner zivilrechtlichen, strafrechtlichen, administrativen oder investigativen Maßnahme, Klage oder Verfahrens gemäß dem örtlichen Handelsrecht (gemäß dem ein Finanzträger im Open Constitution Netzwerk registriert ist und dessen Mitglied der Anspruchsteller ist), dann haben solche Mitglieder die Möglichkeit, ihre rechtliche Vertretung bezüglich des betreffenden Sachverhalts an den Rechtsrat der Stiftung zu übertragen.
Die Vollmacht wird aufgehoben, wenn der Exekutivrat letztlich feststellt, dass das Mitglied nach anwendbarem Recht keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Stiftung hat.
Abschnitt 12.3. Recht des Anspruchstellers, Klage zu erheben.
Jedem Mitglied steht es offen, die Erstattung angemessener Rechtskosten zu beanspruchen, die dem Mitglied in der Anfangsphase einer Rechtsangelegenheit entstanden sind, sofern der Anspruch unter den Bestimmungen mehrerer Abschnitte dieses Artikels XII gestellt wird, wobei sich die Rechtskosten auf den Zeitraum vor der Durchsetzung des Rechts auf Entschädigung durch das Mitglied oder die Stiftung gemäß Abschnitt 12.1 und der anschließenden Übernahme der rechtlichen Vertretung gemäß Abschnitt 12.2 beziehen.
Wird der Anspruch nicht innerhalb von einhundertachtzig (180) Tagen nach Eingang eines schriftlichen Anspruchs bei der Stiftung vollständig von der Stiftung bezahlt, kann der Anspruchsteller jederzeit danach eine Beschwerde beim Offenen Tribunal einreichen, gemäß der Satzung des Offenen Tribunals.
Wird der Anspruch nicht innerhalb von dreihundertsechzig (360) Tagen nach Eingang und Registrierung eines schriftlichen Anspruchs beim Offenen Tribunal vollständig von der Stiftung bezahlt, kann der Anspruchsteller jederzeit danach eine Klage gegen die Stiftung erheben, um den unbezahlten Betrag des Anspruchs zurückzufordern, und ist er ganz oder teilweise erfolgreich, so steht dem Anspruchsteller auch der Aufwand zur Verfolgung eines solchen Anspruchs zu. Es steht der Stiftung als Verteidigung gegen eine solche Klage (außer einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Kosten, die bei der Verteidigung eines Verfahrens vor dessen endgültiger Entscheidung entstanden sind, sofern die erforderliche Verpflichtung der Stiftung angeboten wurde, es sei denn, die Klage beruht darauf, dass der Anspruchsteller eine Handlung mit sittlicher Verwerflichkeit begangen hat), zu behaupten, dass der Anspruchsteller nicht die Verhaltensstandards erfüllt hat, die eine Entschädigung nach dem lokalen Unternehmensrecht (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) zulässig machen; die Beweislast für diese Verteidigung liegt jedoch bei der Stiftung.
Weder das Versäumnis der Stiftung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf jeden Wahlbeauftragten des unabhängigen Verwaltungsrats eines Fiscal Host oder eines Gremiums des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses, unabhängigen Rechtsbeistands oder dessen Mitglieder), vor Einleitung einer solchen Klage eine Feststellung getroffen zu haben, dass die Entschädigung des Anspruchstellers unter den gegebenen Umständen angemessen ist, weil der Anspruchsteller die anwendbaren Verhaltensstandards nach den lokalen Unternehmensgesetzen (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) erfüllt hat, noch eine tatsächliche Feststellung der Stiftung (einschließlich ihres Verwaltungsrats, des unabhängigen Rechtsausschusses oder dessen Mitglieder), dass der Anspruchsteller diese anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat, darf als Verteidigung gegen die Klage dienen oder die Vermutung begründen, dass der Anspruchsteller diese anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat.
Abschnitt 12.4. Vertragsrechte.
Die Bestimmungen dieses Artikels stellen einen Vertrag zwischen der Stiftung und jedem Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung sowie des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder jedem ordentlichen freiwilligen Mitglied der Stiftung dar; auf die dieser Artikel Anwendung findet.
Keine Aufhebung oder Änderung dieser Satzung soll ein Recht oder eine Verpflichtung in Bezug auf einen Sachverhalt, der vor der Zeit einer solchen Aufhebung oder Änderung bestanden hat, ungültig machen oder beeinträchtigen.
Abschnitt 12.5. Nicht ausschließliche Rechte.
Die durch oder gemäß diesem Artikel gewährte Entschädigung gilt nicht als ausschließend gegenüber anderen Rechten, auf die diejenigen, die Entschädigung suchen, nach einer Satzung, Vereinbarung, Abstimmung der Mitglieder (Offener Rat oder ratsbezogener Ausschuss), durch interessenlose Direktoren (eines BoD eines konstituierenden eingetragenen Vertreters oder Fiscal Host) oder anderweitig Anspruch haben könnten, sowohl in Bezug auf Handlungen in offizieller Eigenschaft als auch in Bezug auf Handlungen in einer anderen Eigenschaft während der Ausübung eines solchen Amtes.
Abschnitt 12.6. Globale Versicherung:
Die in Artikel XII Abschnitt 12.6 verliehenen Verbandsbefugnisse enthalten Bestimmungen für Versicherungsleistungen für alle globalen Bürger der Stiftung, z. B. Berufshaftpflichtversicherung oder Krankenversicherung für die Bürger der Stiftung.
Die Stiftung kann Versicherungen erwerben und unterhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krankenversicherungen zugunsten jeder natürlichen Person
ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses ist oder war, oder
ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands-Ausschusses ist oder war, oder
die auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war;
gegen jegliche Haftung, die gegen das körperliche und geistige Wohl eines Mitglieds geltend gemacht wird und einem Mitglied in einer solchen Eigenschaft entstanden ist oder sich aus seinem oder ihrem oder deren Status als solche ergibt, unabhängig davon, ob die Stiftung die Befugnis hätte, ihn oder sie oder sie gegen eine solche Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder des anwendbaren Rechts (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) zu entschädigen.
Abschnitt 12.7. Definitionen.
Für die Zwecke dieses Artikels,
beziehen sich Verweise auf „die Stiftung“ zusätzlich zur resultierenden Open Constitution S/I auf jeden konstituierenden eingetragenen Vertreter oder Fiscal Host (einschließlich jedes Konstituents eines Konstituenten), der in einer Konsolidierung oder Fusion aufgenommen wurde und der, wenn seine eigenständige Existenz fortbestanden hätte, die Befugnis und Autorität gehabt hätte, seine Direktoren, Amtsträger und Angestellten oder Bevollmächtigten zu entschädigen, sodass jede Person, die Direktor, Amtsträger, Angestellter, ein durch Wahl ernannte Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigter einer solchen konstituierenden Stiftung ist oder war oder auf Ersuchen einer solchen konstituierenden Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen Stiftung, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, in derselben Stellung unter diesem Artikel hinsichtlich der resultierenden oder überlebenden Stiftung steht, wie sie gegenüber einer solchen konstituierenden Stiftung gestanden hätte, wenn deren eigenständige Existenz fortbestanden hätte, und
Bezüge auf „andere Unternehmen“ schließen betriebliche Versorgungspläne für Arbeitnehmer ein; und
Bezüge auf „Geldstrafen“ schließen etwaige Verbrauchssteuern ein, die einer Person in Bezug auf einen betrieblichen Versorgungsplan auferlegt werden; und
Bezüge auf „auf Ersuchen der Stiftung dienen“ schließen jede Tätigkeit als Direktor, Amtsträger, Angestellter, ein durch Wahl ernannter Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigter der Stiftung ein, die Pflichten auferlegt oder Leistungen dieses Direktors, Amtsträgers, Angestellten, eines durch Wahl ernannten Mitglieds des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigten in Bezug auf einen betrieblichen Versorgungsplan, seine Teilnehmer oder Begünstigten umfasst; und eine Person, die in gutem Glauben und in einer Weise gehandelt hat, die sie vernünftigerweise für im Interesse der Teilnehmer und Begünstigten eines betrieblichen Versorgungsplans hielt, gilt als in einer Weise gehandelt zu haben, die „nicht den besten Interessen der Stiftung entgegensteht“, wie in diesem Artikel bezeichnet.
Abschnitt 12.8. Fortdauernde Deckung.
Das durch diesen Artikel gewährte oder genehmigte Recht auf Entschädigung bleibt, sofern nicht bei Genehmigung oder Ratifikation anders bestimmt, auch für eine Person bestehen, die kein Direktor, Amtsträger oder durch Wahl ernanntes Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses mehr ist, und kommt den Erben, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern einer solchen Person zugute.
ARTIKEL XIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 13.1. Schecks. Alle Schecks oder Zahlungsanforderungen und Wechsel der Stiftung sind von solchen Funktionären oder solchen anderen Personen zu unterzeichnen, wie das BoD eines Finanzträgers von Zeit zu Zeit bestimmen kann. Der unabhängige Vorstand der Direktoren eines konstituierenden registrierten Vertreters (lesen: Finanzträger) stellt ein Unternehmenssiegel zur Verfügung, auf dem der Name der Stiftung eingraviert ist und das ein Facsimile, eine Gravur, ein gedrucktes oder ein Abdrucksiegel sein kann.
Abschnitt 13.2. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr jedes konstituierenden registrierten Vertreters (lesen: Finanzträgers) der Stiftung wird durch Beschluss des unabhängigen Vorstands der Direktoren des jeweiligen Finanzträgers bestimmt und festgelegt.
Abschnitt 13.3. Darlehen. Für die Stiftung dürfen keine Darlehen aufgenommen und keine Schuldverschreibungen in ihrem Namen ausgestellt werden, sofern dies nicht durch einen Beschluss des BoD eines Finanzträgers genehmigt ist. Eine solche Befugnis kann allgemein oder auf bestimmte Fälle beschränkt werden durch den Exekutivrat der Stiftung.
Abschnitt 13.4. Einlagen. Alle nicht anderweitig verwendeten Mittel der Stiftung werden von Zeit zu Zeit auf das Konto der Stiftung bei solchen Depositaren eingezahlt, die der Exekutivrat bestimmt.
Abschnitt 13.5. Verträge. Der Exekutivrat kann jeden Funktionär oder Funktionäre, Beauftragten oder Beauftragte ermächtigen, im Namen der Stiftung jeden Vertrag abzuschließen oder ein Dokument zu unterzeichnen und zu übergeben, und eine solche Befugnis kann allgemein oder auf bestimmte Fälle beschränkt werden durch den Exekutivrat der Stiftung.
Abschnitt 13.6. Ausführung in Gegenstücken: Facsimile‑Ausführung oder elektronische Ausführung. Jedes Dokument, das die Unterschrift der Direktoren, Funktionäre und/oder der durch Wahl berufenen Vertreter der Open Council‑Gremien erfordert, kann in beliebig vielen Gegenstücken ausgeführt werden mit derselben Wirkung, als hätten alle erforderlichen Unterzeichner dasselbe Dokument unterzeichnet. Solche Ausführungen können der Stiftung und/oder den anderen Direktoren und/oder Mitgliedern per Fax oder elektronischen Medien übermittelt werden, und eine solche Fax‑ oder elektronische Ausführung hat die volle Wirkung einer Originalunterschrift. Alle vollständig ausgeführten Gegenstücke, ob Originalausführungen oder Fax‑ und elektronische Ausführungen oder eine Kombination davon, sind gemeinsam auszulegen und bilden ein und dasselbe Abkommen.
DIESE SATZUNG WURDE ERSTMALS AM 19. DEZEMBER 2019 VOM UNABHÄNGIGEN VORSTAND, MUELLNERS FOUNDATION (ERSTER REGISTRIERTER VERTRETER DES OPEN CONSTITUTION NETZWERKS), GELESEN, GENEHMIGT UND VERABSCHIEDET.
DIESE GEÄNDERTEN SATZUNGEN WURDEN DAHER AM 16. DEZEMBER 2022 VOM OPEN CONSTITUTION S/I GELESEN, GENEHMIGT UND VERABSCHIEDET.
(unterzeichnet)
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