Recht auf Entschädigung
Auf dieser Seite wird das Recht auf Entschädigung jedes Amtsträgers, Direktors oder gewählten Ernannten erläutert, wenn er im Auftrag der Stiftung tätig ist.
ARTIKEL XII ENTSCHÄDIGUNG VON WAHLBEAUFTRAGTEN UND VON FUNKTIONSTRÄGERN EINES EINGETRAGENEN VERTRETERS UND DER GREMien DES OFFENEN RATES
Abschnitt 12.1. Recht auf Entschädigung.
Jede natürliche Person, Bürger der Stiftung, die Partei war oder ist oder bedroht ist, Partei in irgendeinem bedrohten, anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren, Rechtsstreit oder Verfahren zu werden, sei es zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtlicher Natur (außer einer Klage von oder im Namen der Stiftung), aufgrund der Tatsache, dass
die natürliche Person Bürger ist oder war ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses, oder
die natürliche Person Bürger ist oder war ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands- Ausschusses, oder
die natürliche Person Bürger auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war;
hat Anspruch auf Entschädigung gegen Auslagen (einschließlich Anwaltskosten), Urteile, Geldstrafen und in Vergleichen gezahlte Beträge, im größtmöglichen Umfang, der jetzt oder künftig nach anwendbarem Recht zulässig ist, soweit diese Person in gutem Glauben gehandelt hat und in einer Weise, die sie vernünftigerweise für im besten Interesse der Stiftung befindlich oder diesem nicht entgegenstehend hielt; vorausgesetzt jedoch, dass die Stiftung jede solche Person, die Entschädigung im Zusammenhang mit einer Klage, einem Rechtsstreit oder Verfahren (oder einem Teil davon) beantragt, nur dann entschädigt, wenn eine solche Klage, ein solcher Rechtsstreit oder ein solches Verfahren (oder ein Teil davon) von einem Verwaltungsrat (BoD) des konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder vom Exekutivrat (des Offenen Rates) autorisiert wurde.
Abschnitt 12.2. Übernahme der Vertretung für den Fall, dass ein Wahlbeauftragter in einer Rechtsangelegenheit Entschädigung sucht:
Die in Abschnitt 12.2 verliehenen Verbandsbefugnisse beschreiben das Recht auf Entschädigung und die Ausübung einer Vollmacht durch einen Wahlbeauftragten gegenüber der Stiftung
In einer Rechtsklage, einem Rechtsstreit oder Verfahren (oder einem Teil davon), die/der von einem BoD des konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder vom Exekutivrat (des Offenen Rates) im Namen oder zugunsten der Stiftung autorisiert wurde, wenn eine natürliche Person
ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses ist oder war, oder
ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands-Ausschusses ist oder war, oder
auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war; und
als Partei in der Rechtsangelegenheit (entweder als Kläger oder als Beklagter) an der Durchsetzung irgendeiner zivil-, straf-, verwaltungs- oder untersuchungsrechtlichen Klage, Rechtsstreits oder Verfahrens gemäß dem lokalen Unternehmensrecht beteiligt ist (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist), dann haben solche Mitglieder die Möglichkeit, ihre rechtliche Vertretung in Bezug auf den Gegenstand an den Rechtsrat der Stiftung zu übertragen.
Die Vollmacht wird aufgehoben, wenn der Exekutivrat letztlich feststellt, dass das Mitglied nach anwendbarem Recht keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Stiftung hat.
Abschnitt 12.3. Recht des Anspruchstellers, Klage zu erheben.
Jedem Mitglied steht es offen, die Erstattung angemessener Rechtskosten zu beanspruchen, die dem Mitglied in der Anfangsphase einer Rechtsangelegenheit entstanden sind, sofern der Anspruch unter den Bestimmungen mehrerer Abschnitte dieses Artikels XII gestellt wird, wobei sich die Rechtskosten auf den Zeitraum vor der Durchsetzung des Rechts auf Entschädigung durch das Mitglied oder die Stiftung gemäß Abschnitt 12.1 und der anschließenden Übernahme der rechtlichen Vertretung gemäß Abschnitt 12.2 beziehen.
Wird der Anspruch nicht innerhalb von einhundertachtzig (180) Tagen nach Eingang eines schriftlichen Anspruchs bei der Stiftung vollständig von der Stiftung bezahlt, kann der Anspruchsteller jederzeit danach eine Beschwerde beim Offenen Tribunal einreichen, gemäß der Satzung des Offenen Tribunals.
Wird der Anspruch nicht innerhalb von dreihundertsechzig (360) Tagen nach Eingang und Registrierung eines schriftlichen Anspruchs beim Offenen Tribunal vollständig von der Stiftung bezahlt, kann der Anspruchsteller jederzeit danach eine Klage gegen die Stiftung erheben, um den unbezahlten Betrag des Anspruchs zurückzufordern, und ist er ganz oder teilweise erfolgreich, so steht dem Anspruchsteller auch der Aufwand zur Verfolgung eines solchen Anspruchs zu. Es steht der Stiftung als Verteidigung gegen eine solche Klage (außer einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Kosten, die bei der Verteidigung eines Verfahrens vor dessen endgültiger Entscheidung entstanden sind, sofern die erforderliche Verpflichtung der Stiftung angeboten wurde, es sei denn, die Klage beruht darauf, dass der Anspruchsteller eine Handlung mit sittlicher Verwerflichkeit begangen hat), zu behaupten, dass der Anspruchsteller nicht die Verhaltensstandards erfüllt hat, die eine Entschädigung nach dem lokalen Unternehmensrecht (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) zulässig machen; die Beweislast für diese Verteidigung liegt jedoch bei der Stiftung.
Weder das Versäumnis der Stiftung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf jeden Wahlbeauftragten des unabhängigen Verwaltungsrats eines Fiscal Host oder eines Gremiums des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses, unabhängigen Rechtsbeistands oder dessen Mitglieder), vor Einleitung einer solchen Klage eine Feststellung getroffen zu haben, dass die Entschädigung des Anspruchstellers unter den gegebenen Umständen angemessen ist, weil der Anspruchsteller die anwendbaren Verhaltensstandards nach den lokalen Unternehmensgesetzen (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) erfüllt hat, noch eine tatsächliche Feststellung der Stiftung (einschließlich ihres Verwaltungsrats, des unabhängigen Rechtsausschusses oder dessen Mitglieder), dass der Anspruchsteller diese anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat, darf als Verteidigung gegen die Klage dienen oder die Vermutung begründen, dass der Anspruchsteller diese anwendbaren Verhaltensstandards nicht erfüllt hat.
Abschnitt 12.4. Vertragsrechte.
Die Bestimmungen dieses Artikels stellen einen Vertrag zwischen der Stiftung und jedem Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung sowie des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder jedem ordentlichen freiwilligen Mitglied der Stiftung dar; auf die dieser Artikel Anwendung findet.
Keine Aufhebung oder Änderung dieser Satzung soll ein Recht oder eine Verpflichtung in Bezug auf einen Sachverhalt, der vor der Zeit einer solchen Aufhebung oder Änderung bestanden hat, ungültig machen oder beeinträchtigen.
Abschnitt 12.5. Nicht ausschließliche Rechte.
Die durch oder gemäß diesem Artikel gewährte Entschädigung gilt nicht als ausschließend gegenüber anderen Rechten, auf die diejenigen, die Entschädigung suchen, nach einer Satzung, Vereinbarung, Abstimmung der Mitglieder (Offener Rat oder ratsbezogener Ausschuss), durch interessenlose Direktoren (eines BoD eines konstituierenden eingetragenen Vertreters oder Fiscal Host) oder anderweitig Anspruch haben könnten, sowohl in Bezug auf Handlungen in offizieller Eigenschaft als auch in Bezug auf Handlungen in einer anderen Eigenschaft während der Ausübung eines solchen Amtes.
Abschnitt 12.6. Globale Versicherung:
Die in Artikel XII Abschnitt 12.6 verliehenen Verbandsbefugnisse enthalten Bestimmungen für Versicherungsleistungen für alle globalen Bürger der Stiftung, z. B. Berufshaftpflichtversicherung oder Krankenversicherung für die Bürger der Stiftung.
Die Stiftung kann Versicherungen erwerben und unterhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krankenversicherungen zugunsten jeder natürlichen Person
ein Amtsträger oder Mitglied des Offenen Rates oder eines Rat-Ausschusses ist oder war, oder
ein Direktor, Amtsträger oder Mitglied des unabhängigen Verwaltungsrats eines konstituierenden eingetragenen Vertreters (siehe Fiscal Host) der Stiftung oder eines Vorstands-Ausschusses ist oder war, oder
die auf Ersuchen der Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen juristischen Person, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war;
gegen jegliche Haftung, die gegen das körperliche und geistige Wohl eines Mitglieds geltend gemacht wird und einem Mitglied in einer solchen Eigenschaft entstanden ist oder sich aus seinem oder ihrem oder deren Status als solche ergibt, unabhängig davon, ob die Stiftung die Befugnis hätte, ihn oder sie oder sie gegen eine solche Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder des anwendbaren Rechts (in Übereinstimmung mit dem Recht, nach dem ein Fiscal Host im Open Constitution-Netzwerk registriert ist und bei dem der Anspruchsteller registriertes Mitglied ist) zu entschädigen.
Abschnitt 12.7. Definitionen.
Für die Zwecke dieses Artikels,
beziehen sich Verweise auf „die Stiftung“ zusätzlich zur resultierenden Open Constitution S/I auf jeden konstituierenden eingetragenen Vertreter oder Fiscal Host (einschließlich jedes Konstituents eines Konstituenten), der in einer Konsolidierung oder Fusion aufgenommen wurde und der, wenn seine eigenständige Existenz fortbestanden hätte, die Befugnis und Autorität gehabt hätte, seine Direktoren, Amtsträger und Angestellten oder Bevollmächtigten zu entschädigen, sodass jede Person, die Direktor, Amtsträger, Angestellter, ein durch Wahl ernannte Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigter einer solchen konstituierenden Stiftung ist oder war oder auf Ersuchen einer solchen konstituierenden Stiftung als Direktor, Amtsträger, Angestellter oder Bevollmächtigter einer anderen Stiftung, Partnerschaft, gemeinschaftlichen Unternehmung, Treuhand oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war, in derselben Stellung unter diesem Artikel hinsichtlich der resultierenden oder überlebenden Stiftung steht, wie sie gegenüber einer solchen konstituierenden Stiftung gestanden hätte, wenn deren eigenständige Existenz fortbestanden hätte, und
Bezüge auf „andere Unternehmen“ schließen betriebliche Versorgungspläne für Arbeitnehmer ein; und
Bezüge auf „Geldstrafen“ schließen etwaige Verbrauchssteuern ein, die einer Person in Bezug auf einen betrieblichen Versorgungsplan auferlegt werden; und
Bezüge auf „auf Ersuchen der Stiftung dienen“ schließen jede Tätigkeit als Direktor, Amtsträger, Angestellter, ein durch Wahl ernannter Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigter der Stiftung ein, die Pflichten auferlegt oder Leistungen dieses Direktors, Amtsträgers, Angestellten, eines durch Wahl ernannten Mitglieds des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses oder Bevollmächtigten in Bezug auf einen betrieblichen Versorgungsplan, seine Teilnehmer oder Begünstigten umfasst; und eine Person, die in gutem Glauben und in einer Weise gehandelt hat, die sie vernünftigerweise für im Interesse der Teilnehmer und Begünstigten eines betrieblichen Versorgungsplans hielt, gilt als in einer Weise gehandelt zu haben, die „nicht den besten Interessen der Stiftung entgegensteht“, wie in diesem Artikel bezeichnet.
Abschnitt 12.8. Fortdauernde Deckung.
Das durch diesen Artikel gewährte oder genehmigte Recht auf Entschädigung bleibt, sofern nicht bei Genehmigung oder Ratifikation anders bestimmt, auch für eine Person bestehen, die kein Direktor, Amtsträger oder durch Wahl ernanntes Mitglied des Offenen Rates oder eines ratsbezogenen Ausschusses mehr ist, und kommt den Erben, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern einer solchen Person zugute.
Zuletzt aktualisiert
War das hilfreich?
